Für Eltern ist es wichtig, die Kinder gut untergebracht zu wissen. Häufig bietet sich daher an, dass unterhaltsberechtigte Kinder beispielswiese am Studienort in eine von den Eltern angeschaffte Wohnung einziehen. Neben dem familiären Gedanken (der natürlich bei solchen Überlegungen regelmäßig im Vordergrund steht oder ausschlaggebend ist) stellt sich dann noch die Frage, ob hier auch ein steuerlicher Vorteil erzielt werden könnte. Immerhin ist es erlaubt, die eigenen Belange so zu sortieren und zu organisieren, dass man dabei auch Steuern spart. Gemeint sind in diesem Zusammenhang die Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, bzw. genauer gesagt: ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung, der mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden darf. Auf diese Weise können die Eltern sämtliche Kosten der Immobilie steuermindernd absetzen und haben gleichzeitig ihr Kind sicher untergebracht. Dies sind direkt zwei gute Dinge auf einmal. Das Problem an einer solchen Gestaltungsüberlegung ist jedoch häufig, dass das Kind nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine entsprechende Miete zu entrichten. Die Lösung dazu: Schon mehrfach hat der Bundesfinanzhof in solchen Konstellationen entschieden, dass es keinen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn dem unterhaltsberechtigten Kind zunächst ein Barunterhalt überwiesen wird und dieser Barunterhalt in einem zweiten Schritt schließlich dazu genutzt wird, die Wohnungsmiete an die Eltern (zurück)zuzahlen. Der Bundesfinanzhof wertet dies als ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis, vorausgesetzt, es sind auch ansonsten alle Vereinbarungen fremdüblicher Natur.
Der Vorteil dieses etwas umständlichen Wegs mit Blick auf die Hin- und Her-Zahlungen liegt nun wieder darin, dass die Eltern sämtliche Immobilienkosten bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zum Ansatz bringen können, und einen so entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit anderen positiven Einkünften verrechnen können. Im Ergebnis wirkt dies dann so, als wenn der Unterhalt an das unterhaltsberechtigte Kind von der Steuer abgezogen wird. Damit dies gelingt, sind jedoch Spielregeln zu beachten: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war nämlich bisher noch Voraussetzung, dass dafür auch tatsächlich zunächst ein Unterhalt von den Eltern an das Kind gezahlt wird, aus dem dieses dann in einem zweiten Schritt die Miete zurückbezahlt.
Was aber tun, wenn eine entsprechende Unterhaltszahlung sowie eine Mietzahlung nicht stattgefunden haben? Mit dieser Frage muss sich aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 28/15 beschäftigen. In diesem Steuerstreit geht es auch um die Vermietung an ein unterhaltsberechtigtes Kind. Fraglich ist insoweit, ob noch von einem fremdüblichen Mietverhältnis ausgegangen werden kann, wenn eine Mietzahlung durch Überweisung vereinbart wurde, tatsächlich aber eine fiktive Verrechnung mit dem gesetzlich möglichen Unterhaltsanspruch erfolgt. Insoweit ist eine Miete tatsächlich nicht gezahlt worden, sondern soll durch Verrechnung beglichen worden sein.
Exkurs: | Es muss tatsächlich leider als fraglich eingestuft werden, ob der Bundesfinanzhof hier ein positives Urteil fällt. Dennoch: Möglich ist alles. Insoweit würde auch eine positive Entscheidung entsprechende Gestaltungen hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder erheblich vereinfachen. Zweifel an einem positiven Urteil sind jedoch angebracht. |
Tipp: | Nur wer den Fall nicht mehr aktiv gestalten kann, sollte sich an das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof in München anhängen. Wer hingegen den Fall noch gestalten kann, sollte seinem Kind Unterhalt überweisen, aus dem dieses dann die Miete (zurück)entrichtet. Dank der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es in solchen Fällen mittlerweile unstrittig, dass ein Mietverhältnis an unterhaltsberechtigte Kinder anerkannt werden kann, sodass die Aufwendungen für das Objekt steuermindernde Werbungskosten sind. Ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung kann dann auch mit anderen positiven Einkünften (z. B. Arbeitnehmer- oder Unternehmereinkünfte) steuermindernd verrechnet werden. |