Entsprechend der Vorschriften in § 35a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Handwerkerleistungen mittels Steuerermäßigung gefördert. Danach ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 1.200 € zu beachten ist. Die Steuerermäßigung kann zudem nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistungen in einem in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Angesetzt werden können nur die Arbeitskosten, nicht aber Kosten für Material. Soweit die Eckdaten der Regelung.
In einem aktuell vor dem Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Klägerin einen Wasserschaden in ihrer Immobilie zu beklagen. Die dadurch notwendig gewordenen Handwerkerkosten beliefen sich insgesamt auf deutlich über 3.000 €. In der Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin diesen Betrag als haushaltsnahe Handwerkerleistungen an und begehrte insoweit die Steuerermäßigung. Auf Nachfrage konnte das Finanzamt ermitteln, dass die Versicherung die kompletten Aufwendungen erstattet hatte, weshalb der Fiskus aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung die Steuerermäßigung komplett ablehnte.
Wie nicht anders zu erwarten, gab das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 06. April 2016 (Az: 13 K 136/15 E) der Klage der Steuerpflichtigen nicht statt. Dazu führt das Gericht aus: Zwar fallen bei der Klägerin die durchgeführten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Vorschrift zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen, jedoch kann die Klägerin die entstanden Kosten nicht geltend machen, weil sie durch sie nicht wirtschaftlich belastet ist. Aufgrund der Erstattung durch die Versicherung ist eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin, die die Gewährung eines Steuervorteils erst rechtfertigen würde, nicht eingetreten. Insoweit stellt das erstinstanzliche Gericht fest, dass sich die Höhe des Abzugsbetrages für haushaltsnahe Handwerkerleistungen grundsätzlich nach den Aufwendungen des Steuerpflichtigen bestimmt. Der Begriff der Aufwendungen ist jedoch in der Vorschrift des § 35a EStG selbst nicht definiert. Die Münsteraner Richter gehen daher davon aus, dass er (ebenso wie beispielsweise bei den Sonderausgaben) dahingehend auszulegen ist, dass er nicht auf den bloßen Geldabfluss abstellt, sondern im Ergebnis eine wirtschaftliche Belastung nötig ist.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, was durchaus nachzuvollziehen ist, da auch nach unserer Meinung eine Steuerermäßigung ohne tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen nicht stattfinden sollte.