Steuerbüro Bachmann

Verspätungszuschlag bei vorzeitiger Anforderung der Steuererklärung

Aktuell müssen insbesondere Einkommensteuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt sein. Diese Frist gilt jedoch nur für Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind. Wird ein Steuerpflichtiger von einem Steuerberater vertreten, verlängert sich die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres. So die noch aktuelle Rechtslage.

Vorgenannte Fristen gelten nämlich nur bis Ende 2017. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verlängern sich ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die Fristen erheblich. Nicht von einem Steuerberater vertretene Steuerpflichtige können dann ihre Einkommensteuererklärung noch bis zum 31. Juli des Folgejahres problemlos einreichen. Für beratende Steuerpflichtige verlängert sich die Frist hingegen sogar bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

In beiden Rechtslagen, also auch in der Zukünftigen ab 2018, kann das Finanzamt jedoch die Einkommensteuererklärung eines Steuerpflichtigen auch vorzeitig anfordern. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Ermessensentscheidung, welche auch ausreichend zu begründen ist. Die Begründung ist dabei auch sehr wohl entscheidend. Aussagen wie „die Steuererklärung wird im Interesse eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens vorzeitig angefordert“ reichen dazu nämlich nicht aus.

So war es jedoch in einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof in München. Hier wurde die Einkommensteuererklärung eines durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen vorzeitig angefordert und der Steuerzahler aufgefordert, bis Ende August seine Steuererklärung einzureichen. Eine hinreichende Begründung dafür gab es nicht. Tatsächlich ging die Steuererklärung auch erst im Dezember ein, weshalb das Finanzamt einen saftigen Verspätungszuschlag festsetzte. Dies jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof mit Entscheidung vom 17.01.2017 unter dem Aktenzeichen VIII R 52/14 klarstellte.

Erfreulicherweise sahen die obersten Finanzrichter der Republik sowohl die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung als auch die aufgrund der dann verspäteten Abgabe erlassenen Verspätungszuschläge als rechtswidrig an.

Die ebenso erfreuliche Begründung dazu: Weil die vorzeitige Anforderung der Steuererklärung nicht ausreichend begründet war, litt diese an einem Mangel. Diesen Mangel hätte man zwar durch ein Nachschieben einer ausreichenden Begründung heilen können, allerdings funktioniert eine solche Heilung nur bis zur tatsächlichen Abgabe der Steuererklärung. Weil sich mit der Abgabe der Steuererklärung die Aufforderung des Finanzamtes erledigt hat, kann die wegen nicht ausreichender Begründung rechtswidrige Aufforderung auch nicht mehr geheilt werden.

In der Folge bleibt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung rechtswidrig, weshalb im Weiteren auch der festgesetzte Verspätungszuschlag rechtswidrig ist. Tatsächlich bleibt es nämlich bei der Gültigkeit der bisherigen Fristen. Eine verspätete Abgabe hat dementsprechend nicht stattgefunden. Ergo: Das Finanzamt ist gezwungen, den Verspätungszuschlag in entsprechenden Fällen aufzuheben.