Steuerbüro Bachmann

Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, spricht man von den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen, welche in § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt sind.

Diese außergewöhnlichen Belastungen werden dadurch berücksichtigt, dass sie auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sie nur insoweit einkommensteuermindernd wirken, als dass sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG auch tatsächlich übersteigen.

Vielerorts ist strittig, ob überhaupt außergewöhnliche Belastungen gegeben sind oder nicht. Unstrittig ist jedoch, dass beispielsweise der behinderungsgerechte Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung im Sinne der oben genannten Regelung steuermindernd wirken kann.

Das Problem dabei: Solche Aufwendungen, insbesondere die für den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses, sind häufig sehr hoch, sodass sie ein Jahreseinkommen nahezu regelmäßig übersteigen. Da außergewöhnliche Belastungen jedoch entsprechend des sogenannten Geldflussprinzips aus § 11 EStG im Jahr der Verausgabung steuerlich angesetzt werden sollen, würde ein erheblicher Teil diese außergewöhnlichen Belastungen zwar dem Grunde nach abzugsfähig sein, sich der Höhe nach jedoch überhaupt nicht mehr auswirken.

Dementsprechend hatte bereits das Finanzgericht des Saarlandes in einem Urteil vom 6.8.2013 unter dem Aktenzeichen 1 K 1308/12 entschieden, dass die Verteilung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen für einen behinderungsgerechten Umbau im Billigkeitswege auch auf fünf Jahre verteilt werden können. So wirken sich entsprechende Aufwendungen deutlich steuermindernder aus.

Das erstinstanzliche Finanzgericht des Saarlandes argumentierte dabei wie folgt: Würden sich Aufwendungen in erheblicher Höhe (im Urteilsfall ging es immerhin um über 135.000 Euro) für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken (im Streitfall bestand lediglich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ca. 43.000 Euro), ist eine Billigkeitsregelung dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen auch auf fünf Jahre verteilen kann.

Nicht nur sehr erfreulich, sondern auch außerordentlich praxisnah und menschlich stellten die erstinstanzlichen Richter klar: Bei Umbaumaßnahmen im Wohnungsbereich handelt es sich in aller Regel um einmalige und sehr kostspielige Maßnahmen. Dadurch wird der steuerliche Entlastungseffekt nur zum geringen Teil erreicht, wenn diese Aufwendungen nur im Jahr der Verausgabung berücksichtigt werden. Dass dadurch ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis eintritt, ist exemplarisch anderen Vorschriften zu entnehmen, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben. Eine solche Vorschrift ist beispielsweise die Regelung in § 82 b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wonach größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden auch unabhängig vom Zahlungszeitpunkt auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden können.

Dementsprechend hielten es die Richter im Saarland für angemessen, dass auch ohne ausdrückliche Vorschriften im Hinblick auf die außergewöhnlichen Belastungen entsprechende Auswirkungen durch das Abflussprinzip in besonderen Einzelfällen durch eine abweichende Steuerfestsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung in § 163 der Abgabenordnung (AO) korrigiert werden können. Nur so würden betroffene Steuerpflichtige auch tatsächlich eine wirkliche Steuerentlastung erfahren und der Zweck der Vorschrift wäre erfüllt.

Schon allein im Hinblick auf die Steuerauswirkung dieser Entscheidung der saarländischen Richter musste die Revision zudem auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Es verwundert insgesamt kaum, dass die Finanzverwaltung direkt die Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt hat. Tatsächlich kam es jedoch im geschilderten Fall des Finanzgerichtes des Saarlandes nicht zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, weil das Finanzamt zu langsam war. Anders ausgedrückt: Die Revision ist verspätet beim Bundesfinanzhof eingegangen, weshalb sie als unzulässig verworfen wurde.

Erst zwei Jahre später musste sich ein Gericht wieder erneut mit dieser Thematik befassen. Diesmal war es das Finanzgericht Baden-Württemberg – und diesmal kamen die Richter in Abweichung des vorgenannten Urteils leider zu einem sehr fiskalisch geprägten Schluss.

Mit Urteil vom 23.4.2015 stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg nämlich unter dem Aktenzeichen 3 K 1750/13 fest, dass eine Verteilung von Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Die meisten Aufwendungen verpuffen damit wohl im steuerlichen Nirwana.

Die Richter vertraten die strikte Auffassung, dass sich der Zeitpunkt des Abzugs außergewöhnlicher Belastung nur nach dem Abflussprinzip in § 11 Abs. 2 EStG richtet, sodass außergewöhnliche Belastungen nur im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd berücksichtigt werden können. Eine Korrektur des Gesetzes in seinen allgemeinen Folgen im Wege der Billigkeit hielt das Finanzgericht Baden-Württemberg für unzulässig.

Die Begründung der Richter aus dem Ländle: Die gesetzliche Regelung zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ziele nicht darauf ab, eine größtmögliche Steuerentlastung zu ermöglichen, sondern bezwecke eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung.

Die Richter ließen dabei außer Ansatz, dass die Regelung der außergewöhnlichen Belastungen jedoch sehr wohl den Hintergedanken verfolgt, Steuerpflichtige, die sich in einer besonderen Lebenssituation befinden, steuerlich zu entlasten. Exakt dieser Gedanke wäre nur zu erfüllen, wenn man entsprechende außergewöhnliche Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann.

Leider hatte jedoch auch die hiergegen gerichtete Revision beim Bundesfinanzhof in München keinen Erfolg. Dieser entschied mit Datum vom 12.7.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 36/15, dass Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sind, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat.

Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ist nach Meinung der obersten Finanzrichter der Republik nur atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Insoweit könnte man natürlich fragen, was für ein atypischer Ausnahmefall noch vorliegen muss. Immerhin geht es vorliegend um einen Steuerpflichtigen, der sein Haus aufgrund eines durch eine Behinderung eingetretenen Ausnahmezustands umändern muss. Ungerührt argumentieren die obersten Finanzrichter der Republik jedoch weiter, dass eine Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht bereits dann in Betracht kommt, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.

Exkurs: Grundsätzlich heißt es: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht. In diesem Fall muss das Sprichwort jedoch nicht zutreffen. Erfreulicherweise haben die Steuerpflichtigen nämlich eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 33/18 müssen nun die Verfassungsrechtler darüber entscheiden ob es bei außergewöhnlichen Belastungen auch eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen geben kann.

Betroffenen sei daher geraten, sich bei einer ablehnenden Haltung des eigenen Finanzamtes an die Verfassungsbeschwerde anzuhängen. Aus unserer Sicht greift nämlich die Meinung des Bundesfinanzhofes zu kurz.