Zahlreiche Immobilien werden in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nachfolgende Generation übertragen. Damit sich die abgebende Generation die Einkünfte aus der Immobilie vorbehalten und diese für die eigene Lebenshaltung verwenden kann, wird häufig ein lebenslängliches Vorbehaltsnießbrauchsrecht zurückbehalten. Die abgebende Generation muss daher gemäß der notariellen Vereinbarung alle Lasten des Grundstücks tragen und erhält dementsprechend auch die Mieteinnahmen. Um einen solchen Fall ging es auch vor dem Finanzgericht Münster, das diesen am 15. April 2016 durch Urteil unter dem Aktenzeichen 4 K 422/15 E entschieden hat.
Im Urteilsfall übertrug ein Elternteil seine Immobilie unter Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs auf das Kind. Während der Zeit des Vorbehaltsnießbrauchs wurden an der Immobilie umfangreiche Erhaltungsaufwendungen durchgeführt, die entsprechend der Regelung des § 82b der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) als größerer Erhaltungsaufwand auf bis zu fünf Jahre verteilt wurden.
Noch während dieses Verteilungszeitraums der Erhaltungsaufwendungen vereinbarten die Beteiligten, den Nießbrauch vorzeitig aufzuheben, so dass im Anschluss daran das Kind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. In der Folge wollte das Kind den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der verteilten Erhaltungsaufwendungen in der eigenen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, indem der Verteilungszeitraum schlicht weitergeführt wurde. Dies ließ das Finanzamt jedoch nicht zu.
Tatsächlich ist es so, dass eine ohne Vorbehaltsnießbrauch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehende Immobilie mit einem noch laufenden Verteilungszeitraum von Erhaltungsaufwendungen dazu führt, dass der Verteilungszeitraum vom Rechtsnachfolger (also vergleichbar im Urteil mit dem Kind) zu Ende geführt werden kann. Insoweit ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, weshalb im Urteilsfall etwas anderes gelten soll. Tatsächlich ist dies jedoch ein vollkommen anderer Sachverhalt: In diesem Fall wird die übernehmende Generation, spricht das Kind, Rechtsnachfolger der Immobilie, weshalb der Verteilungszeitraum der Erhaltungsaufwendungen noch zu Ende geführt werden kann.
Im entschiedenen Sachverhalt liegen die Dinge jedoch ein wenig anders. Hier war das Kind bereits Eigentümer der Immobilie. Es wurde lediglich auf den Vorbehaltsnießbrauch verzichtet. Daher entschied das Finanzgericht, dass die getragenen Erhaltungsaufwendungen von der abgebenden Generation nicht bei dem Kind als Werbungskosten geltend gemacht werden können, weil es insoweit schlicht an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Zwar ist in Bezug auf die Abschreibung in § 11d EStDV geregelt, dass diese Abschreibungsbeträge übergehen, jedoch ist das eine Spezialregelung nur für die Abschreibung. Die für die Fortführung von Abschreibungen in § 11d EStDV enthaltene Regelung kann insoweit nicht auf die Verteilung eines größeren Erhaltungsaufwandes umgemünzt werden. Daher der Leitsatz der Entscheidung: Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher auf mehrere Jahre verteilt hat, kann der Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbleibenden Teils als Werbungskosten geltend machen.
Natürlich gilt es zu bedenken, dass sich die nicht verteilten Erhaltungsaufwendungen nicht in Luft auflösen, sondern der bisher noch nicht abgezogene Teil in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchsrechts bei der abgebenden Generation abzuziehen ist. In der Praxis bleibt dabei jedoch immer die Frage, ob sich dort der Abzug von größeren Erhaltungsaufwendungen überhaupt noch einkommensteuermindernd auswirkt oder schlicht ins Leere geht, weil entsprechende aktive Einkünfte nicht mehr vorhanden sind.
Das Finanzgericht Münster hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob jedoch tatsächlich Revision eingelegt wurde, ist bisher nicht bekannt. Sollte es von diesem Steuerstreit Neuigkeiten geben, werden wir selbstverständlich wieder darüber berichten.