Steuerbüro Bachmann

Verzicht auf Zugewinn kann Schenkungsteuer kosten

Immer häufiger wird die Schenkungsteuer bei Paaren, insbesondere auch bei Ehegatten, zur steuerlichen Stolperfalle. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass von den Betroffenen in den realisierten Tatbeständen allzu oft keine Schenkung gesehen wird, weil man zwischen sich selbst und seinem Ehepartner in finanziellen Dingen häufig nicht unterscheidet. Dennoch können die Folgen fatal sein.

In diesem Sinne entschied bereits der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 29.06.2016 unter dem Aktenzeichen II R 41/14, dass ein Einzelkonto auch bei Eheleuten (im Gegensatz zu einem Gemeinschaftsskonto) grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen ist. Die Folge: Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos unentgeltlich auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogen Ehegatte die Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Mit anderen Worten: Nur wenn die Ehegatten schlüssig und glaubhaft darlegen können, dass in diesem Kontenübertrag keine Schenkung gegeben sein soll, kann die Schenkungsteuer außen vor bleiben. In allen anderen Fällen könnte jedoch jenseits der persönlichen Freibeträge Schenkungsteuer festgesetzt werden.

Aktuell ist im Zusammenhang mit Zuwendungen zwischen Eheleuten oder auch Ex-Eheleuten eine weitere beachtliche Entscheidung des erstinstanzlichen Finanzgerichts Hessen mit Urteil vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen 1 K 199/15 gefällt worden. In der rechtskräftigen Entscheidung hatten Eheleute mit notariellem Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung geändert. Aus dieser Güterstandänderung ergab sich eine Zugewinnausgleichsforderung, welche auch im notariellen Vertrag errechnet wurde. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien jedoch in dem Vertrag auch, dass diese Zugewinnausgleichsforderung durch einen geringeren Betrag ausgeglichen werden sollte.

Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt sieht in dem Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen Zugewinnausgleichsforderung und der geringeren Zahlung zum Verzicht auf den Zugewinnausgleich eine freigebige Zuwendung, die der Schenkungsteuer unterliegt.

Lässt man die zwischenmenschliche Seite des Sachverhalts mal außen vor und subsumiert nur die Regelungen im Gesetz, spricht tatsächlich sehr viel für diese Auslegung der Dinge, weshalb im Endeffekt auch das Hessische Finanzgericht urteilte: Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sein. Anders ausgedrückt: Nur noch die persönlichen Schenkungsteuerfreibeträge können hier vor dem endgültigen Anfall der Schenkungsteuer bewahren.