Politisch ist man sich mittlerweile bei der Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuerreform (endlich) einig geworden. In der Praxis zeigen immer mehr Urteile aus dem Bereich der Erbschaftssteuer, dass auch hier die Thematik akut an Bedeutung gewinnt, beispielsweise eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München vom 29. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen II R 41/14.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehegatte sein eigenes Einzelkonto aufgelöst und den Bestand kurzerhand auf das Einzelkonto seiner Ehefrau überwiesen. Was im Rahmen der Ehe durchaus als normale Handlung angesehen werden dürfte, stellt schenkungsteuerrechtlich jedoch eine steuerpflichtige Zuwendung dar. Diese ist leider auch zu versteuern, wenn der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro zwischen Ehegatten überstiegen wird.
Konkret urteilte das Gericht, dass ein Einzelkonto oder ein Einzeldepot auch in einer Ehe grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen ist. Lediglich bei Gemeinschaftskonten kann dies anders sein.
Dementsprechend kommen auch die obersten Finanzrichter der Republik zu dem Schluss, dass die Übertragung des Bestandes von einem Einzelkonto oder einem Einzeldepot eines Ehegatten auf das Einzelkonto bzw. Einzeldepot des anderen Ehegatten eine freigebige Zuwendung ist, die der Schenkungsteuer unterliegt.
Nun ist es zwar grundsätzlich so, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast dafür trägt, ob auch tatsächlich eine freigebige Zuwendung angenommen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Eheleute einfach behaupten können, das Geld hätte schon vor der Übertragung beiden Ehegatten gehört und würde auch noch nach der Einzahlung auf das Einzelkonto der Ehefrau beiden Eheleuten zuzurechnen sein. Insoweit trifft nämlich dann auch die Steuerpflichtigen eine Feststellungslast. Im Rahmen dieser Feststellungslast müssten sie schließlich Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Sie müssen also handfeste Gründe darlegen, wonach eine Schenkung nicht vorliegt. Zu diesen handfesten Gründen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltende Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.
Trotz dieser haarsträubenden Entscheidung (auch wenn Sie rechtlich als korrekt eingeordnet werden muss) kann jedoch in zahlreichen Fällen in der Praxis Entwarnung gegeben werden. Der Grund dafür: Zwischen Eheleuten existiert im Erbschafts-und Schenkungsteuerrecht ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren.
Folglich würde Schenkungsteuer auch bei einer freigebigen Zuwendung, also bei einer Schenkung, erst entstehen, wenn dieser Betrag überschritten wird. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Betrag nicht nur durch eine einzelne Schenkung überschritten wird bzw. überschritten werden kann: Alle Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre werden in den Betrag eingerechnet und brauchen diesen (nach und nach) auf. Wer daher in der Familie beispielsweise schon die vorweggenommene Erbfolge geregelt und dabei persönliche Freibeträge schon aufgebraucht hat, muss aufpassen, nicht in diese Überweisungs-Stolperfalle zu tappen. Obacht ist daher geboten, denn jede weitere Hin- oder Her-Überweisung zwischen den Eheleuten könnte dann im schlimmsten Fall Schenkungsteuer kosten.