Steuerbüro Bachmann

Vorsicht bei Vermietung des Arbeitszimmers an den Auftraggeber

Grundsätzlich können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuermindernd angesetzt werden. Von diesem Grundsatz existieren jedoch zwei Ausnahmen: So können die Kosten für den häuslichen Arbeitsraum komplett steuermindernd angerechnet werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist dies nicht der Fall, können gegebenenfalls noch Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In all den Fällen, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, also ein kompletter Abzug der häuslichen Arbeitszimmerkosten in der Einkommensteuererklärung nicht infrage kommt, sind clevere Steuerpflichtige vor Jahren hingegangen und haben das häusliche Arbeitszimmer schlicht an ihren Arbeitgeber vermietet.

Diese Gestaltung führt im Endeffekt dazu, dass der Arbeitgeber die Mietkosten komplett steuermindernd ansetzen kann, während der Arbeitnehmer durch die Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung realisiert. Im Rahmen dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteht dann für den Arbeitnehmer das Recht auf Werbungskostenabzug, weshalb er die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz nun doch wieder steuermindernd zum Abzug bringen kann. Damit der Arbeitgeber im Endeffekt nicht auf den Mietkosten sitzen bleibt, hat man diese schlichtweg beim Gehalt des Arbeitnehmers eingespart. Unter dem Strich hatte so der Arbeitgeber die gleichen Aufwendungen, während der Arbeitnehmer die gleichen Einnahmen hatte, doch nun auch die Kosten für seinen heimischen Arbeitsplatz unbegrenzt steuermindernd berücksichtigen konnte.

Ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt nun jedoch, dass diese Gestaltung insbesondere nur bei Arbeitnehmern, nicht jedoch bei Selbstständigen möglich ist, da aufgrund des Subsidiaritätsprinzips insoweit auch im Hinblick auf die erhaltenen Mieteinnahmen Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit und nicht aus Vermietung und Verpachtung gegeben sind.

Zum Hintergrund: Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass Mieteinnahmen nur dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind, wenn sie zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Genau dies war jedoch im Urteilsfall gegeben, weshalb im Endeffekt auch wieder die Abzugsbeschränkung für die Arbeitszimmerkosten griff.

Im Sachverhalt hatte eine Steuerpflichtige nebenberuflich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen dieses Gewerbebetriebs erledigte sie Arbeiten als Sekretärin sowie organisatorische Tätigkeiten für ihren Auftraggeber. Diese Arbeiten erledigte sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer, welches sie an ihren Auftraggeber vermietet hatte. In der Einkommensteuererklärung erklärte die nebenberuflich Selbstständige negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Vermietung des Arbeitszimmers, da insoweit entsprechend der oben geschilderten Gestaltung sämtliche mit dem Arbeitszimmer zusammenhängenden Kosten steuermindernd berücksichtigt wurden.

Das Finanzamt lehnte jedoch die Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung ab und erklärte, dass die Vermietung zum Gewerbebetrieb der Klägerin gehört.

Dies sah im Endeffekt auch der Bundesfinanzhof in München in seiner Entscheidung vom 13.12.2016 unter dem Aktenzeichen X R 18/12 so. Insoweit entschieden die obersten Finanzrichter der Republik, dass Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden (oder eines ansonsten Selbstständigen bzw. eines freiberuflich Tätigen), Einkünfte aus Gewerbebetriebsbetrieb (oder der entsprechenden anderen Gewinneinkunftsart) sind, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb (oder die andere Gewinneinkunftsart) nicht denkbar wäre.

So sahen es die obersten Richter auch im hier besprochenen Streitfall, weil ohne die Tätigkeit der Klägerin für ihren Auftraggeber ein Mietvertrag offensichtlich nicht abgeschlossen worden wäre. Im Endeffekt können dann Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch nur im Rahmen der Abzugsbeschränkung für den heimischen Arbeitsplatz geltend gemacht werden.

Exkurs: Im Urteilsfall lag das Prekäre der Situation noch daran, dass ein tatsächlich abgegrenztes Arbeitszimmer nicht vorhanden war, sodass im Endeffekt keinerlei Kosten für den heimischen Arbeitsplatz mehr steuermindernd berücksichtigt werden konnten.