Wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen im Rahmen einer Personengesellschaft betreibt, also beispielsweise eine GbR, KG, OHG oder GmbH und Co. KG, muss gerade beim Gesellschafterwechsel aufpassen, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn im Betriebsvermögen der Personengesellschaft Immobilienvermögen gehalten wird.
Trotz einer hier bestehenden Steuerfalle kann auf erster Ebene jedoch Entwarnung gegeben werden. Nicht jede Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft, die Immobilienvermögen hält, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Insoweit regelt insbesondere § 1 Absatz 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG): Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Die Folge: Der Gesellschafterwechsel kostet Grunderwerbsteuer, was nicht nur im Hinblick auf die stolzen Grunderwerbsteuersätze der einzelnen Bundesländer teuer wird, sondern umso mehr Schmerzen verursachen wird, als hier eine Steuer ohne Liquiditätszufluss anfällt.
Dennoch können der Regelung auch positive Punkte entnommen werden. So fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn weniger als 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen der immobilienhaltenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Geringfügige Beteiligungen sind also nicht problembehaftet in diesem Zusammenhang.
Ebenso bleibt die Grunderwerbsteuer außen vor, wenn die Anteile der Personengesellschaft auf alte Gesellschafter übergehen. Auch wenn dies mit Sicherheit eine gute Nachricht ist, verbirgt sich exakt dahinter eine Steuerfalle, wie aktuell der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.05.2017 unter dem Aktenzeichen II R 35/15 klargestellt hat.
Tatsächlich ist ein Gesellschafter nämlich nur dann neu im Sinne der grunderwerbsteuerlichen Regelung, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt.
Insoweit kommt es in der Praxis vor, dass man zwar definitiv einen erwerbenden Gesellschafter hat, der schon zuvor an der Personengesellschaft beteiligt ist, jedoch im Sinne der Regelung zur Grunderwerbsteuer als neuer Gesellschafter gilt. Im Ergebnis verliert man grunderwerbsteuerlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter nämlich erst mit Ablauf von fünf Jahren.
Für die Praxis bedeutet dies, dass innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Kauf der Anteile einer Personengesellschaft nicht 95 Prozent (oder mehr) der Anteile am Gesellschaftsvermögen übergehen dürfen, damit die Grunderwerbsteuer nicht zur Belastung wird.