Häufig ist es so, dass sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes, welches sich beispielsweise in einer Berufsausbildung befindet, beim Kind nicht steuermindernd auswirken können. Insoweit ist es besonders interessant, wenn dann die Eltern diese Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes in der eigenen Steuererklärung (also der Steuererklärung der Eltern) als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigen können.
Bisher war dies in der Praxis kein Problem, und dafür gab oder gibt es auch einen triftigen Grund: Laut einem Erlass der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 3. November 2011 (Az: Es 2221-118-St 224) gelten auch die von den Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen. So die gelebte Praxis.
Voraussetzung ist dabei insbesondere, dass die Eltern für das Kind noch Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder das Kindergeld haben und sie zwar selber nicht die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes zahlen, dies aber so fingiert wird, weil die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Der Gedanke dahinter: Wer sein Kind in irgendeiner Art unterhält, kann auch die Sonderausgaben abziehen, auch wenn er sie nicht bezahlt hat, da das Kind ja ohne den Unterhalt der Eltern die eigenen Sonderausgaben nicht hätte bestreiten können.
Für die Oberfinanzdirektion Magdeburg war dementsprechend der Sonderausgabenabzug bei den Eltern in Ordnung. Voraussetzung war lediglich, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Insoweit scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus, wenn die Eltern den Abzug der entsprechenden Beiträge des Kindes in voller Höhe bereits beantragt haben. Eine Aufteilung der Beiträge zwischen Eltern und Kind war nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Magdeburg ebenfalls möglich, solange diese nach nachvollziehbaren Kriterien geschieht. Dies ermöglicht es, dass das Kind die Sonderausgaben soweit abzieht, wie es sie steuerlich benötigt, und der Rest den Eltern zugedacht wird.
Klar und deutlich führen die Finanzbeamten der Oberfinanzdirektion Magdeburg auch an, dass es für den Sonderausgabenabzug nicht darauf ankommt, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Insoweit ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen (wie zum Beispiel Unterhalt, Logis und Verpflegung) erfüllt werden.
Dieser praxisnahen und durchaus steuerzahlerfreundlichen Auffassung widerspricht nun aktuell das Finanzgericht Köln in einer Entscheidung vom 13. Mai 2015 unter dem Aktenzeichen 15 K 1965/12. Danach soll entgegen der Auffassung der Oberfinanzdirektion Magdeburg gelten: Ist ein Kind selbst kranken- und pflegeversichert durch eine eigene Mitgliedschaft, können seine Eltern dessen Beiträge nur dann von den eigenen Einkünften abziehen, wenn sie diese auch selbst getragen haben. Dies ist nicht der Fall, wenn entsprechende Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden sind.
Mit anderen Worten: Das Finanzgericht Köln möchte quasi die abgekürzte Übernahme der Beiträge durch Zahlung von Unterhalt, Logis und Verpflegung auf der anderen Seite nicht zulassen. Insbesondere beim Arbeitnehmerbeitrag wäre dementsprechend nie eine Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern möglich, da die Eltern diese niemals selber bezahlen können, sondern sie direkt von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten werden.
Exkurs: | Aktuell muss sich der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen X R 25/15 mit der Streitfrage beschäftigen, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, als Sonderausgaben bei den Eltern zu behandeln sein können. |
Tipp: | Betroffene sollten sich zunächst auf die Meinung der Oberfinanzdirektion Magdeburg berufen. Erst wenn dies nicht hilft, muss der Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid eingelegt und das höchstrichterliche Verfahren abgewartet werden. |