Steuerbüro Bachmann

Vorsteuer aus Rechnungen einer Briefkastenfirma können abgezogen werden!

Die Überschrift verwundert schon sehr. Vorsteuern aus Rechnungen einer Briefkastenfirma sollen abgezogen werden können. Der Knackpunkt liegt dabei jedoch darin, was man unter einer Briefkastenfirma tatsächlich versteht.

Die Auslegung des Fiskus ist nämlich insoweit wesentlich strenger als das, was man allgemein unter einer Briefkastenfirma versteht. So muss ganz generell klargestellt werden, dass eine Briefkastenfirma nicht immer etwas mit Steuerbetrug zu tun hat. Der Fiskus will nämlich schon eine Briefkastenfirma erkennen, wenn der Firmensitz beispielsweise laut Handelsregister oder Finanzamtsanmeldung nicht dort ist, wo die Arbeit tatsächlich erledigt wird.

Für die Praxis ist eine solche Auffassung verheerend. Man denke nur an die zahlreichen Internetunternehmen, bei denen die Arbeit am Computer häufig an einem anderen Ort als dem offiziellen Firmensitz erledigt wird. Insoweit sollte doch ein entscheidendes Kriterium sein, ob der Unternehmer unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich zu erreichen ist.

So hatte es seinerzeit auch das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 28.4.2015 unter dem Aktenzeichen 10 K 3803/13 gesehen. Danach hat die Angabe der Anschrift auf der Rechnung den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Auf Basis dieser Argumentation schlossen die Kölner Richter: Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche geschäftlichen Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen oder eben nicht erfolgen.

Wie nicht anders zu erwarten, gab sich der Fiskus mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung nicht zufrieden und zog in die Revision vor den Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen V R 25/15 ist daher immer noch die Rechtsfrage anhängig, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.

Auch wenn das vorgenannte Verfahren immer noch anhängig ist, hat sich mittlerweile in der Sache etwas getan. Dies liegt daran, dass die Streitfrage auch noch in anderen Rechtszügen anhängig war. So hatte sich beispielsweise seinerzeit das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 14.03.2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 4566/10 U auf den Standpunkt der Finanzverwaltung gestellt. Die Düsseldorfer Finanzrichter urteilten: Betraut eine GmbH einen selbstständigen Dritten mit Buchhaltungstätigkeiten und begründet unter dessen Anschrift ihren vom tatsächlichen Betriebssitz abweichenden statutarischen Sitz, so handelt es sich um einen Scheinsitz, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzung des Vorsteuerabzugs nicht erfüllen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision führte dazu, dass der Bundesfinanzhof mit Entscheidung vom 06.04.2016 unter dem Aktenzeichen XI R 20/14 dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzugs erforderliche Rechnung die vollständige Anschrift enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, jedoch tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom 15.11.2017 unter den Aktenzeichen C-374/16 und C-375/16 die Frage beantwortet. Nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes sind die Regelungen zum Vorsteuerabzug so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Im Ergebnis kann damit Entwarnung gegeben werden, denn die strenge Definition einer Briefkastenfirma ist zumindest im Hinblick auf den Vorsteuerabzug deutlich entschärft.