Zahlreiche Steuerbegünstigungen im Bereich der Lohnsteuer sind davon abhängig, dass die steuerlich zu begünstigenden Leistungen zusätzlich zum eigentlich vereinbarten Bruttolohn gezahlt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Zusätzlichkeitserfordernis. In der Praxis ist es jedoch aktuell umstritten, wann etwas tatsächlich zusätzlich zum eigentlichen Gehalt gezahlt wird.
So war es auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dort hatte ein Arbeitnehmer von seinem Chef einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten. Dieser Zuschuss wurde pauschal lohnbesteuert. Um das Zusätzlichkeitserfordernis für die Pauschalierung der Lohnsteuer zu erfüllen, wurde der Bruttoarbeitslohn zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert.
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Düsseldorf ließ die Lohnsteuerpauschalierung nicht zu. Laut Urteil der Düsseldorfer Richter vom 24.05.2018 unter dem Aktenzeichen 11 K 3448/15 H ist eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig, wenn diese Leistung zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden. Eine solche Zusatzvereinbarung bei gleichzeitiger Herabsetzung des Bruttolohns erfüllt nach Meinung des Finanzgerichtes Düsseldorf nicht die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung.
Aufgrund der aktuellen Streitigkeiten rund um diese Thematik hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob insoweit Revision eingelegt wurde, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Tatsächlich gibt es aber gute Gründe, die Entscheidung der Düsseldorfer Richter nicht rechtskräftig werden zu lassen, da die bisherige Rechtsprechung auf Ebene der ersten Instanzen nicht einheitlich ist.
So hat zwar bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 23.11.2016 unter dem Aktenzeichen 2 K 1180/16 auf Linie der Düsseldorfer Richter entschieden, dass es am Zusätzlichkeitserfordernis fehlt, wenn der Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehaltes verzichtet und ihm stattdessen Erholungsbeihilfen oder Zuschüsse zu den Fahrtkosten und Internetanschlüssen gezahlt werden. Mangels Zusätzlichkeitserfordernis stellten die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz klar, dass die Pauschalierung der auf diese Gehaltsbestandteile entfallenden Lohnsteuer nicht möglich ist.
Gegen die Entscheidung aus Rheinland-Pfalz ist jedoch beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 21/17 anhängig. Insoweit soll der Bundesfinanzhof klären, auf welchen Zeitpunkt sich das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bei einer Änderung des Arbeitsvertrags in Form eines Gehaltsverzichts mit zeitgleich vereinbarten freiwilligen Zusatzleistungen bezieht.
Positiver haben in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2017 die Richter des Finanzgerichtes Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 2446/15 entschieden. Danach gilt nämlich: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und zu Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und können mit den gesetzlichen Pauschalsteuersätzen versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen. Im Urteilsfall ordneten die Richter Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten aufgrund der Regelung des § 3 Nummer 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei ein.
Zur Begründung führten sie aus: Zuschusszahlungen, denen Lohnherabsetzungen vorausgehen, sind nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen zu beurteilen. Denn es gibt keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter dem Steuertatbestand zu subsumieren ist.
Negativ führten die Richter lediglich aus, dass im konkreten Einzelfall gegebenenfalls ein Anlass zu der Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs oder einer teleologischen Reduktion der betroffenen Norm gegeben sein kann.
Auch wenn die Entscheidung des Finanzgerichtes Münster in den wesentlichen Punkten positiv ausgefallen ist, kann man sich noch nicht zurücklehnen. Wie nicht anders zu erwarten, ist auch hier die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, welcher unter dem Aktenzeichen VI R 40/17 die gleiche Rechtsfrage zu behandeln hat wie in der Revision gegen das Urteil aus Rheinland-Pfalz.
Tipp: | Betroffene sollten sich daher an die anhängigen Musterverfahren selbst anhängen und sich so die Chance auf eine eventuelle Lohnsteuerbefreiung oder Lohnsteuerpauschalierung offenhalten. In noch nicht realisierten Sachverhalten sollte man jedoch auch aus dem Prinzip der Vorsicht die kommenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs abwarten. Immerhin muss auch berücksichtigt werden, dass sich auf der Ebene der erstinstanzlichen Rechtsprechung bisher schon zwei Gerichte in ähnlich gelagerten Sachverhalten gegen die Möglichkeit der Pauschalierung bzw. Steuerbefreiung ausgesprochen haben, weil sie das Zusätzlichkeitserfordernis als nicht erfüllt gesehen haben. |