Bevor die schon in der Überschrift aufgeführte Frage beantwortet wird, sollte zunächst einmal geklärt werden, warum die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung überhaupt von steuerlicher Bedeutung ist. Grund ist mit Bezug auf das Kindergeld die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin ist geregelt, dass ein Kind nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Studiums nur noch beim Kindergeld berücksichtigt werden kann, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwar ist auch festgehalten, dass eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder auch ein Minijob unschädlich ist. Dennoch muss auch klar hervorgehoben werden, dass ein Kind, welches sich in einer Erstausbildung befindet, unbegrenzt (vor allem auch ein bisschen mehr als 20 Wochenarbeitsstunden) arbeiten darf.
Insoweit hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.02.2016 unter dem Aktenzeichen III R 14/15 klargestellt, dass zwei Ausbildungsabschnitte einer einheitlichen Ausbildung nur vorliegen können, wenn insoweit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der beiden Ausbildungsabschnitte gegeben ist. Klar und deutlich urteilten die Richter: Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine (Berufs-) Tätigkeit voraussetzt, stellt sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar. Insoweit ist die nachfolgende Berufsausbildung in Form des Studiums schädlich.
Die unangenehme Folge: Das Kind wird beim Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen nicht mehr berücksichtigt.
Neben dieser negativen Entscheidung des Bundesfinanzhofs existiert jedoch auch eine ganze Reihe positiver Urteile, die ganz klar vorgeben, dass zwei Ausbildungsabschnitte auch insgesamt immernoch eine Erstausbildung sein können.
So hat der Bundesfinanzhof in München schon mit Urteil vom 03.07.2015 unter dem Aktenzeichen III R 52/13 entschieden: Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten sein. Die erfreuliche Folge: Für das Kind gibt es weiterhin Kindergeld. Schon damals führten die Richter jedoch auch aus, dass man im Einzelfall genau hinschauen muss. So ist die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrativer Teil einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, insbesondere anhand eines engen sachlichen Zusammenhangs (zum Beispiel die gleiche Sparte, der gleiche fachliche Bereich) sowie anhand eines engen zeitlichen Zusammenhangs zu beantworten. Dieser Tenor spiegelt sich auch in anderen Urteilen des obersten deutschen Finanzgerichts wieder.
In einer weiteren Entscheidung vom 16.06.2015 unter dem Aktenzeichen XI R 1/4 stoßen die obersten deutschen Finanzrichter in dasselbe Horn. Darin heißt es: Ein Kind, das ein duales Studium (hier: Bachelorstudium mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik mit parallel laufender Ausbildung zum Fachinformatiker) durchführt, hat seine Erstausbildung noch nicht mit der erfolgreichen Absolvierung einer studienintegrierten praktischen Ausbildung in einem Lehrberuf (hier: Fachinformatiker) beendet, sondern die Erstausbildung dauert jedenfalls bis zum Abschluss eines parallel durchgeführten Bachelorstudiums fort.
In beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ging es also um so genannte duale Studiengänge, die sowohl das Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule umfassen als auch den praktischen Teil integriert haben. Diese dualen Studiengänge können definitiv als Erstausbildung betrachtet werden, auch wenn vor Abschluss der gesamten Maßnahmen schon ein eigenständiger Berufsabschluss vorliegt.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in München in seiner Entscheidung vom 03.09.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 9/15 sich jedoch auch klar gegen die Meinung des Bundesfinanzministeriums in seinem Schreiben vom 07.12.2011 positioniert. So gibt das Bundesfinanzministerium zum Besten, dass ein Bachelorstudiengang bzw. der Abschluss dieses Bachelorstudiengangs auch ein Erststudium darstellt und ein nachfolgender Master-Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. Dies soll selbst dann gelten, wenn ein Masterstudium auf einem Bachelorstudiengang aufgebaut ist. Bei diesem direkt nachfolgenden Masterstudiengang spricht man auch vom konsekutiven Masterstudiengang.
Mittlerweile dürfte diese Auffassung der Finanzverwaltung jedoch überholt sein, denn der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung aus September 2015 klargestellt: Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.
Exkurs: | Weil in der Praxis die Entscheidung, ob nun eine einheitliche Erstausbildung oder eine Erst- und eine Zweitausbildung vorliegen immer an den Details des Einzelfalls zu entscheiden ist, wird in der Rechtsprechung mit weiteren Urteilen zu rechnen sein. Das Thema wird einem daher sicher noch häufig begegnen. |