Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können auch Finanzierungskosten sofort als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Werbungskosten sind in diesem Zusammenhang alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Insoweit muss also zu den gewünschten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch ein Veranlassungszusammenhang bestehen. Soweit die Grundsätze des Werbungskostenabzugs, die insbesondere auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu beachten sind.
In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Köln hat dieses mit Urteil vom 21.03.2018 unter dem Aktenzeichen 3 K 2364/15 den Veranlassungszusammenhang erfreulicherweise sehr weit gesteckt. Im Urteilsfall wurde eine Immobilie veräußert, welche nicht der Einkünfteerzielung gedient hat. Der so erzielte Veräußerungserlös wurde jedoch (größtenteils) zum Erwerb eines typischen Vermietungsobjektes genutzt. Der Steuerpflichtige setzte nun anteilig Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Hauses als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Blick auf das neu erworbene Objekt an.
Im Einzelnen ging es dabei um Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind. Weiterhin wurden Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des Hauses entstanden sind, ebenso als abzugsfähige Finanzierungskosten bei dem neuerworbenen Vermietungsobjekt angesetzt.
Im Ergebnis können so die Aufwendungen für die Umschichtung von Immobilienvermögen steuermindernd berücksichtigt werden, sofern mit dem Veräußerungserlös ein Objekt angeschafft wird, welches zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient.
Leider darf man sich jedoch an dieser Stelle noch nicht zu früh freuen. Wie nicht anders zu erwarten war, ist die Finanzverwaltung gegen eine solch positive Entscheidung für den Steuerpflichtigen in Revision gegangen. Unter dem Aktenzeichen IX R 22/18 muss daher der Bundesfinanzhof nun klären, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, das nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlöses zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren sind.
Tipp: | Wie bereits angedeutet, ist es an dieser Stelle noch zu früh, aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung entsprechende Gestaltungen proaktiv auf den Weg zu bringen. Wer jedoch aus anderem Grund bereits eine Immobilie, die nicht zur Einkünfteerzielung gedient hat, veräußert hat und den Veräußerungserlös genutzt hat, um einen Vermietungsobjekt anzuschaffen, sollte sich in jedem Fall an das Musterverfahren anhängen und versuchen, entsprechende Veräußerungskosten als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten bei Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. |