Wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt und bezüglich dieses Bescheides die Einspruchsfrist abgelaufen ist, dann ist dieser Bescheid (sofern er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist) auch durch das Finanzamt nicht so einfach abänderbar.
Damit ein entsprechender Bescheid doch noch geändert werden kann, bedarf es einer so genannten Korrekturvorschrift. Unter dem Stichwort „Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes“ findet sich in § 129 der Abgabenordnung (AO) eine solche.
Danach kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Als offenbare Unrichtigkeiten werden daher im allgemeinen Fehler bezeichnet, bei denen der Finanzbeamte keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes oder des in Frage stehenden Punktes vorgenommen hat, sondern es sich bei dem abzuändernden Fehler lediglich um eine Art mechanisches Versehen handelt. Spaßeshalber gilt der Merksatz: Eine offenbare Unrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn der Finanzbeamter nicht gedacht hat.
Aktuell ist die Frage rund um das Vorhandensein einer offenbaren Unrichtigkeit wieder sehr stark in der Rechtsprechung präsent. So musste das Finanzgericht Münster über folgenden Fall urteilen: Im Sachverhalt hatte ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung vollkommen korrekt abgegeben. In der Einkommensteuererklärung waren zwei Rentenbezüge in der Anlage R erklärt.
Bei Bearbeitung der Steuererklärung hatte das Finanzamt jedoch lediglich elektronisch übermittelte Daten einer Rente vorliegen. Entsprechend der dem Finanzamt vorliegenden elektronischen Daten erfasste dieses auch nur diese eine Rente und nahm die zweite Rente nicht in den Einkommensteuerbescheid auf.
Nachdem schließlich die Bestandskraft des Bescheides eingetreten war, fiel dem Finanzamt der Fehler auf, und er sollte berichtigt werden. Als anzuwendende Korrekturvorschrift wurde dann die offenbare Unrichtigkeit angeführt, worüber schließlich der Streit entbrannte.
Erfreulicherweise entschied das erkennende Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 20.07.2016 unter dem Aktenzeichen 9 K 2342/15, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO nicht vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten zu den Renteneinkünften des Steuerpflichtigen bestand, der Sachbearbeiter nach Aktenlage aber bewusst darauf verzichtet hat, einen Abgleich mit der Steuererklärung durchzuführen, die ihm parallel ja vorlag.
Mit anderen Worten: Die erstinstanzlichen Richter gehen davon aus, dass sich der Finanzbeamte etwas dabei gedacht haben muss, wenn er von der Steuererklärung abweicht und sich nur auf die ihm vorliegenden elektronischen Daten bezieht. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass eine (wenn auch vage) rechtliche Würdigung des Sachverhalts stattgefunden haben muss, die die Änderungsvorschrift des § 129 AO ausscheiden lässt.
Nach dieser Auffassung ist eine Änderung des Bescheides folglich nicht mehr möglich, und es bleibt bei der Versteuerung von nur einer Rente. Das Finanzgericht Münster hat in diesem Fall die Revision nicht zugelassen, da es bei seiner Entscheidung von den allgemeinen Grundsätzen zu § 129 AO ausgegangen ist, wie sie seit jeher durch die Rechtsprechung geprägt worden sind. Ob das Finanzamt hier eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist derzeit noch nicht bekannt.
Grund für eine solche Nichtzulassungsbeschwerde bestünde eventuell schon, da das Finanzgericht Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Fall vollkommen gegenteilig entschieden hat.
Im Sachverhalt vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte der Kläger Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen und diese auch zutreffend in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Auch hier übernahm – entgegen der korrekten Angaben der Einkommensteuererklärung – der Sachbearbeiter des Finanzamtes jedoch nur einen Arbeitslohn in den Einkommensteuerbescheid, weil ihm für diesen eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung vorlag.
Grund dafür war, dass der Sachbearbeiter nur die elektronische Datenbank eines Bundeslandes abgefragt hatte, der weitere Arbeitslohn befand sich aber in der elektronischen Datenbank eines anderen Bundeslandes.
Obwohl man davon ausgehen könnte (und dies wahrscheinlich auch muss), dass sich der Sachbearbeiter bei der Abweichung von der Einkommensteuererklärung irgendetwas gedacht hat, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.10.2016 unter dem Aktenzeichen 10 K 1715/16 nicht auf dieser Linie.
Nach der Düsseldorfer Entscheidung gilt: Berücksichtigt das Finanzamt in Abweichung von der handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung eines Steuerpflichtigen lediglich einen Teil des deklarierten Bruttoarbeitslohns, weil der per elektronischer Lohnsteuerbescheinigung übermittelte Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit einem außerhalb vom vorliegenden Bundesland ansässigen Arbeitgeber nicht in der zur Durchführung der Veranlagung übernommenen landesweiten „Übersicht eDaten” (sehr wohl aber in der bundesweiten Datenübersicht) angezeigt wird und ein Abgleich mit der Steuererklärung unterbleibt, beruht die nicht vollständige Erfassung des Arbeitslohns auf einer die Änderung der bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzung rechtfertigenden „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit” im Sinne des § 129 AO. Die Richter gehen also vereinfacht gesagt davon aus, dass sich der Sachbearbeiter in einem solchen Fall über die Abweichung von der Einkommensteuererklärung keine weiteren Gedanken gemacht hat.
Konkret führt das Finanzgericht weiter aus, dass die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls eine Berichtigung nach § 129 AO nicht verhindert. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Unachtsamkeiten bei der Bearbeitung des Falls häufen und Zweifeln, die sich aufdrängen mussten, nicht nachgegangen wird. Daran fehlt es jedoch nach Meinung des erstinstanzlichen Gerichtes, wenn der Sachbearbeiter mangels eines entsprechenden programmgesteuerten Prüfhinweises nicht erkannt hat, dass die aus der elektronischen Speicherung übernommenen Daten von den erklärten Werten abweichen.
Aus unserer Sicht kann dies jedoch nicht sein, denn wenn der Sachbearbeiter von der Steuererklärung abweicht, dann muss er sich auch etwas dabei gedacht haben. Anderenfalls müssen eklatante Indizien vorliegen, dass der Finanzbeamte vollkommen geschludert hat und sich die Erklärung überhaupt nicht angeguckt hat. Nur dann könnte eine offenbare Unrichtigkeit tatsächlich vorliegen.
Gegen das negative Urteil aus Düsseldorf ist mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 38/16 anhängig.
Tipp: | Wer von einem ähnlichen Sachverhalt betroffen ist, sollte gegen die Änderung des Bescheides Einspruch einlegen und sich auf das anhängige Verfahren vor dem obersten deutschen Finanzgericht berufen. |