Wer von seinem Chef einen Firmenwagen erhält, den er auch privat nutzen darf, muss diesen privaten Vorteil auch als so genannten geldwerten Vorteil in seiner Gehaltsabrechnung versteuern. Dies kann über die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches geschehen. Sehr viel häufiger ist in der Praxis jedoch die pauschale Besteuerung des Firmenwagens über die so genannte Ein-Prozent-Regelung. Dabei muss monatlich ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises des Fahrzeugs zuzüglich der vorhandenen Zusatzausstattung in der Gehaltsabrechnung der Lohnsteuer unterworfen werden.
Der Grundsatz der Ein-Prozent-Regelung lautet dabei: Es kommt nicht auf die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Schon allein die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Dienstwagens reicht aus, dass die Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden muss, auch wenn das Firmenfahrzeug (in dem entsprechenden Monat) tatsächlich überhaupt nicht privat genutzt wurde.
Diese von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätze hat nicht zuletzt der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen vom 21.03.2013 unter den Aktenzeichen VI R 26/10 sowie VI R 31/10 bestätigt. Danach gilt ganz konkret: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Personenkraftwagen tatsächlich privat nutzt, zu einem zu versteuernden Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach der Ein-Prozent-Regelung unerheblich.
Klar und deutlich führen die Richter damit aus, dass bei Überlassung eines Dienstwagens auch immer die Versteuerung des geldwerten Vorteils mittels Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden muss. Die Durchführung der Ein-Prozent-Regelung ist dabei vollkommen unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wurde oder nicht. So die bisher bombenfeste Meinung der Rechtsprechung und dem folgend natürlich auch der Finanzverwaltung.
Durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.01.2017 unter dem Aktenzeichen 10 K 1932/16 E wird dieser Grundsatz nun jedoch in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgeweicht. Der Grund: Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass bei einer Erkrankung des Steuerpflichtigen unter bestimmten Umständen auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges verzichtet werden kann. Konkret äußern sich die Düsseldorfer Finanzrichter wie folgt: Ist der Steuerpflichtige nach der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung aufgrund einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung zur privaten Nutzung eines ihm überlassenen Firmenwagens zeitweise nicht befugt und auch eine vertragswidrige Nutzungsüberlassung an Dritte auszuschließen, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum nicht als Arbeitslohn zu erfassen.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer mitten im Jahr einen Hirnschlag erlitten, weshalb ihm ein mehrmonatiges Fahrverbot auferlegt wurde. Obwohl auch im privaten Umfeld des Klägers niemand vorhanden war, der das Dienstfahrzeug hätte nutzen können, wurde die Besteuerung der privaten Nutzungsmöglichkeit mittels Ein-Prozent-Regelung weiter durchgeführt. Dagegen wehrte sich der Kläger und hatte vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht Düsseldorf (aus unserer Sicht zu Recht) Erfolg.
Exkurs: | Gerade weil die Entscheidung der Düsseldorfer Richter eigentlich im Widerspruch zu der bisherigen Finanzamtsauffassung steht, ist es umso mehr hervorzuheben, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf mittlerweile rechtskräftig ist, so dass mit einer Revision nicht mehr zu rechnen ist. Betroffene sollten sich daher auf das erstinstanzliche Urteil aus Düsseldorf berufen. |