Steuerbüro Bachmann

Was passiert bei Zuzahlungen zum Firmenwagen?

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Angestelltenverhältnisses zufließen. So will es das Einkommensteuergesetz. Dies bedeutet auch, dass sämtliche Einnahmen in diesem Sinne auch der Lohnsteuer zu unterwerfen sind und dem folgend auch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Im Endeffekt ist der Gesetzgeber allein aufgrund dieser in § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beheimateten Vorschrift in der Lage, auch Sachbezüge bzw. geldwerte Vorteile zu besteuern.

Ein solcher Sachbezug ist insbesondere die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs, welches auch für private Zwecke genutzt werden darf. Allein die Möglichkeit, dass ein solches Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für private Zwecke genutzt werden darf, führt in der Praxis schon vollkommen unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung zur Besteuerung eines so genannten geldwerten Vorteils.

Zu bemessen ist dieser geldwerte Vorteil dabei entweder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches, in dem die geschäftlichen und privaten Fahrten gegenübergestellt werden, oder nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung. Dabei muss monatlich ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises des Firmenwagens lohnversteuert werden.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer für seinen Dienstwagen auch Zuzahlungen leistet oder alternativ (einzelne) Benzinrechnungen selbst übernimmt. So zeigt die tatsächliche Übung, dass Chef und Mitarbeiter häufig vereinbaren, dass der Mitarbeiter wenigstens die Benzinkosten für private Urlaubsfahrten selbst trägt. Exakt diese praktische Übung führt nun zu der Frage, wie eine solche Konstellation steuerlich zu behandeln ist.

Bisher herrschte Ungewissheit, wie entsprechende Zuzahlungen bzw. Kostenübernahmen für den Firmenwagen tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können. Dank insgesamt drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2016 sind diese Ungewissheiten nun jedoch zum Vorteil von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgeräumt worden.

Unter dem Aktenzeichen VI R 24/14 (inhaltsgleich mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen VI R 49/14) wurde für den Fall der Führung eines Fahrtenbuchs klargestellt: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Insoweit wird ein vom Arbeitnehmer selbst getragenes Nutzungsentgelt bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode steuermindernd berücksichtigt.

Kleines Manko an der Entscheidung: Ein negativer geldwerter Vorteil (oder auch geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.

Trotz der Einschränkung, dass ein übersteigendes Nutzungsentgelt nicht weiter steuermindernd berücksichtigt werden kann, ist die Entscheidung zu begrüßen. Umso erfreulicher ist es zudem, dass die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen VI R 2/15 ganz ähnlich zur steuerlichen Berücksichtigung von selbstgetragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung geurteilt haben.

Aufgrund dieser am gleichen Tag gefällten Entscheidung gilt: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das heißt für die Nutzung zu privaten Zwecken oder zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Insoweit ist die Entscheidung inhaltsgleich mit den beiden zuvor genannten Entscheidungen im Fall der Fahrtenbuchführung.

Ganz ausdrücklich hat der Bundesfinanzhof jedoch weiter dargelegt, dass nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (so beispielsweise die Kraftstoffkosten für Privatfahrten) des betrieblichen Personenkraftwagens trägt. Der Umstand, dass der geldwerter Vorteil aus der Überlassung des Kraftfahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist, steht dem ganz ausdrücklich nicht entgegen.

Zu beachten ist lediglich, dass eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen Wagen getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer nur in Betracht kommt, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist. Insoweit ist es unumgängliche Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die selbst bezahlten Benzinquittungen aufbewahrt und im Rahmen der Minderung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens auch vorlegen kann. Selbstverständlich muss der so dargelegte Benzinverbrauch des dienstlichen Kfz auch zu den zurückgelegten Gesamtkilometern passen, welche beispielsweise anhand von Werkstattrechnungen ermittelt werden können. Ist dies jedoch gegeben, kann der geldwerte Vorteil (und damit auch die darauf entfallende Steuerbelastung) gemindert werden.

Tipp: Da die Urteile auch mit Wirkung für die Vergangenheit gelten, können Steuerpflichtige, die auch bisher schon selbst Kosten für den Firmenwagen getragen haben, versuchen, diese steuermindernd anzurechnen. Voraussetzung ist selbstverständlich jedoch auch in solchen Vergangenheitsfällen, dass die Aufwendungen nachgewiesen werden können und die entsprechenden Steuerveranlagungen auch noch aus verfahrensrechtlicher Sicht änderbar sind.

In der Praxis wird es in solchen Vergangenheitsbewältigungen häufig problembehaftet sein, dass man seinerzeit die entsprechenden Tankbelege schlicht nicht gesammelt und aufbewahrt hat. Sofern man die Tankrechnungen jedoch unbar entrichtet hat, könnte auch schon die Abbuchung der Tankstelle von Bankkonto als Beweis für selbstgetragene Benzinkosten herhalten. Dies gilt umso mehr, wenn ein Privatwagen im engsten familiären Bereich nicht vorhanden ist. Es ist zwar damit zu rechnen, dass der Kollege Fiskus hier einen genaueren Nachweis über die getragenen Benzinkosten verlangt, einen Versuch ist es aber in jedem Fall wert.