Werbungskosten können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nur dann steuermindernd abgezogen werden, wenn der Vermieter auch tatsächlich eine Vermietungsabsicht, also eine Einkünfteerzielungsabsicht, hat. In der Regel ist dies kein Problem, da bereits die Vermietung an sich für eine solche Absicht spricht. In diesen Fällen besteht daher auch keinerlei Problematik hinsichtlich des Werbungskostenabzugs. Anders sieht es jedoch in Sachverhalten aus, bei denen die Immobilie sehr lange leer steht. Hier kann anhand der äußeren Umstände nicht klar erkannt werden, ob noch eine Vermietungsabsicht besteht. Insoweit existiert also eine gewisse Ungewissheit über die Vermietungsabsicht als für die Besteuerung relevante Tatsache. Sofern nämlich noch eine Vermietungsabsicht besteht, können auch die Werbungskosten der Immobilie steuermindernd berücksichtigt werden. Ist die Vermietungsabsicht allerdings zu verneinen, dürfen auch die Werbungskosten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden, sondern es handelt sich dann in der Folge um Privatvergnügen. Eine steuerliche Berücksichtigung scheidet dann aus.
Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind oder nicht, kann das Finanzamt die Steuer vorläufig festsetzen. Man spricht dann von einer Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung (AO) bzw. einer vorläufigen Steuerfestsetzung. Der Fiskus wird also zunächst die Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen, jedoch hinsichtlich der Frage der Vermietungsabsicht einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk setzen, sodass in späteren Jahren geklärt werden kann, ob die Vermietungsabsicht bestanden hat oder nicht. Je nachdem, wie die Antwort auf dieses Frage ausfällt, wird die Steuerfestsetzung dann entsprechend angepasst.
Fraglich ist nun in einem Fall des andauernden Leerstand gewesen, ob sich eine neue Tatsachenlage hinsichtlich der Vermietungsabsicht allein durch Zeitablauf ergeben kann. Im Urteilsfall war die Vermietungsabsicht aufgrund eines Leerstands ungewiss. Das Finanzamt setzte daher die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 (!) vorläufig fest. 2008 änderte der Fiskus schließlich die Steuerfestsetzung und erkannte nun die Werbungskosten nicht mehr steuermindernd an. Dagegen richtete sich der Kläger mit dem Argument, dass die Vermietungsabsicht schlicht nicht weggefallen sei. Immerhin habe sich an dem Sachverhalt nichts geändert. Fraglich ist also, ob sich im Laufe der Jahre etwas hätte ändern müssen, damit es bei der Steuerminderung durch die Immobilienkosten bleibt.
In der Tat entschied der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.06.2015 unter dem Aktenzeichen IX R 27/14 auch, dass die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht nicht beseitigt ist, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern. Dies hört sich zunächst gut an, allerdings ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs damit noch nicht zu Ende. Weiter urteilten die Richter nämlich auch, dass das Finanzamt bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung auch befugt ist, wenn sich neue Tatsachen allein durch Zeitablauf ergeben haben. Allein die Tatsache, dass im Zeitraum von 1996 bis 2005 (sowie zur Änderung der Einkommensteuerbescheide dieser Jahre in 2008) keine Vermietung zu Stande kam, berechtigt dazu, von einem Wegfall der Vermietungsabsicht auszugehen. In diesem Sinne konkretisieren die obersten Finanzrichter der Republik: „Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.“
Anders ausgedrückt: Der Fiskus wird zukünftig (spätestens) nach einem zehnjährigen Leerstand die Vermietungsabsicht verneinen und dementsprechend auch keinerlei Kosten der Immobilie steuermindernd zum Abzug zulassen.