Wer Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person hat, kann diese bis zu 8.472 Euro im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen. Umgangssprachlich spricht man in diesem Zusammenhang vom Unterhaltsfreibetrag. Allerdings kommt es für den steuermindernden Unterhaltsfreibetrag nicht nur darauf an, dass überhaupt Unterhalt gezahlt wird. Auch die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren der Steuerminderung. Daher gilt: Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich der Höchstbetrag von 8.472 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den im Gesetz verankerten Grenzbetrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Fraglich war nun in einem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, was alles zu den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person gehört.
Was zu den Einkünften gehört ist relativ einfach zu beantworten: Dies sind alle Einnahmen, die im Rahmen des Einkommensteuerermittlungsschemas zur Besteuerung herangezogen werden. Bezüge hingegen sind nun auch Einnahmen eines Steuerpflichtigen, welche gerade nicht als Einkünfte zu versteuern sind. Dazu gehört unter anderem auch das Elterngeld. Im vorliegenden Verfahren vor dem Finanzgericht Münster vertrat nun ein Unterhaltsleistender die Auffassung, dass nur diejenigen Elterngeld-Beträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag von insgesamt 300 Euro monatlich übersteigen, zur Minderung der außergewöhnlichen Belastung herangezogen werden dürfen.
Eine interessante Sichtweise. Leider sahen die Richter dies in ihrer Entscheidung vom 26.11.2015 unter dem Aktenzeichen 3 K 3546/14 E anders. Danach gilt nämlich ganz eindeutig: Der steuerlich nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähige Betrag ist um das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezogen hat, zu mindern.
Auch wenn eine negative Entscheidung für den Steuerpflichtigen vorliegt, muss man doch anmerken, dass das Finanzgericht Münster richtig entschieden hat. Denn auch der Sockelfreibetrag des Elterngelds von 300 Euro dient dazu, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern, weshalb er bei der Berechnung des Unterhaltsfreibetrags gegenzurechnen ist.
Da über einen entsprechenden Steuerstreit bisher jedoch noch niemals entschieden wurde, war das Finanzgericht Münster zur Fortbildung des Rechts gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Aktuell ist nicht ersichtlich, dass die Revision tatsächlich eingelegt wurde. Aus unserer Sicht würden wir dem Kläger auch davon abraten. Sollten sich jedoch dennoch Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie selbstverständlich unaufgefordert darüber unterrichten.