Schon seit geraumer Zeit sind auch eBay-Verkäufer im Visier der Finanzverwaltung und werden genauer beobachtet. Das Finanzamt möchte auf diese Weise klären, ob dort vielleicht steuerpflichtige Verkäufe getätigt werden.
Dabei haben die meisten Auktionatoren die steuerlichen Risiken im Bereich der Ertragsteuern, sprich der Einkommensteuer, bereits erkannt. Hier gilt es zum einen zu prüfen, ob gegebenenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben ist oder aber, ob aufgrund der Vielzahl der eigentlich privaten eBay-Verkäufe gegebenenfalls sogar ein Gewerbebetrieb vorliegt. Soweit die ertragssteuerlichen Gesichtspunkte.
Neben der einkommensteuerlichen Betrachtungsweise von eBay-Verkäufen sollte jedoch auch die Umsatzsteuer in den Fokus des Betrachters rücken. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Grenzen der Kleinunternehmerregelung überschritten sind.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bedeutet an dieser Stelle, dass jemand seine Umsätze nicht umsatzbesteuern braucht, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt. Gerade wenn jedoch Verkäufe von mehreren Personen über ein und dasselbe eBay-Nutzerkonto abgewickelt werden kann die Regelung schnell gefährlich werden, da dann insbesondere die Grenze von 17.500 Euro schnell gerissen werden kann.
Insoweit geht ein Argument, das über ein eBay-Konto sowohl Verkäufe des Kontoinhabers und auch Verkäufe weiterer Familienmitglieder durchgeführt wurden, jedoch leider ins Leere. Tatsächlich hat nämlich das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26.10.2017 unter dem Aktenzeichen 1 K 2431/17 klargestellt, dass Umsätze aus Verkäufen über eBay der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Folglich ist auch diese Person der Unternehmer, und die Kleinunternehmerregelung ist mit Blick auf alle Verkäufe über sein eBay-Nutzerkonto zu prüfen.
Dies begründen die Richter des erstinstanzlichen Finanzgerichts Baden-Württembergs wie folgt: Juristisch stellt bereits das Einstellen der Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Gebot annimmt. Bei solch einem Vertragsabschluss ist für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstellt.
Bei eBay werden dafür in der Regel sogenannte Nutzernamen verwendet. Sofern daher eine Internetauktion ausschließlich über Benutzernamen stattfindet, ist derjenige, der sich diesen anonymisierten Benutzernamen von dem Unternehmen eBay bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen, aus Sicht des Meistbietenden auch der, der das Verkaufsangebot unterbreitet hat. Nur gegen diese Person kann der Käufer bei Leistungsstörungen auch zivilrechtlich auf Vertragserfüllung pochen.
Klar und deutlich führt das Finanzgericht Baden-Württemberg weiter aus, dass es im Innenverhältnis vollkommen irrelevant ist, ob über das Nutzerkonto auch noch Verkäufe anderer Personen, insbesondere auch anderer Familienangehöriger, abgewickelt werden. Nur der Inhaber des eBay-Nutzerkontos, dem seinerzeit der Benutzername zugeordnet worden ist, ist der Unternehmer und dementsprechend auch für die Umsatzsteuer haftbar zu machen. Ein Rausreden kann es daher nicht geben.