Steuerbüro Bachmann

Werbungskostenabzug für die Kosten einer Falschbetankung

Ausweislich der ausdrücklichen und wortwörtlichen Regelung im Einkommensteuergesetz sieht § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG vor: „Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (…) veranlasst sind.“ Wegen dieser gesetzlichen Normierung will der Fiskus weitere Kfz-Kosten, wie beispielsweise Parkgebühren und ähnliche Nebenkosten des Fahrzeuges, nicht als zusätzliche Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zulassen. Aus dem Gebot der Fairness heraus muss man dabei auch sagen, dass das Gesetz hier kaum einen anderen Schluss hergibt.

Obwohl der Wortlaut hier eindeutig ist, existiert aktuell eine positive Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 24.04.2013 (Az: 9 K 218/12). Mit diesem Urteil stellen nämlich die niedersächsischen Richter fest, dass die zuvor zitierte Norm in verfassungskonformer Weise über den eigentlichen Wortlaut hinaus ausgelegt werden kann (oder vielleicht sogar muss?). Mit anderen Worten: Die Richter sind der Meinung, dass trotz Ansatz der Entfernungspauschale auch noch weitere Kosten steuermindernd angesetzt werden dürfen. Betroffen sind dabei allerdings schon Ausnahmesituationen des Lebens. So sollen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur laufende Kfz-Kosten und Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, unterliegen. Insbesondere aber außergewöhnliche Kosten, die sich ihrer Natur nach einer Pauschalierung durch die Entfernungspauschale entziehen, können nach Meinung des erstinstanzlichen Gerichtes auch neben der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Urteilsfall handelte sich dabei um Aufwendungen die durch die Falschbetankung des Fahrzeuges verursacht wurden. Das Niedersächsische Finanzgericht urteilte konkret: „Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung mit der Folge eines Motorschadens auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle verursacht worden sind, unterliegen dem Werbungskostenabzug (…) bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.“

Exkurs: Wie nicht anders zu erwarten, wollte sich die Finanzverwaltung mit einer solchen Niederlage auch nicht geschlagen gegeben. In Anbetracht der wortwörtlichen Aussagen im Gesetzt ist das ja auch verständlich. Daher zog das Finanzamt nach München vor den Bundesfinanzhof und möchte nun in der Revision erreichen, dass entsprechende außergewöhnliche Kfz-Kosten auch im Rahmen der Entfernungspauschale abgegolten sind. Die Revision trägt das Aktenzeichen VI R 29/13. Betroffene sollten daher eigene Steuerfestsetzungen aus verfahrensrechtlicher Sicht offen halten.