Steuerbüro Bachmann

Werbungskostenabzug für Erhaltungsaufwendungen nach dem Tod des Nießbrauchers

Gerade im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien ist eine Gestaltung mittels eines Vorbehaltsnießbrauchs extrem häufig anzutreffen. Der Grund: Die abgebende Generation behält sich mittels des Vorbehaltsnießbrauchs noch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und kann diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts nutzen. Die erhaltende Generation wird hingegen bereits Eigentümer der Immobilie und kann zudem den Kapitalwert des Nießbrauches steuermindernd bei der Schenkungsteuer zum Abzug bringen. Unter dem Strich also eine für beide Seiten lohnende Gestaltung.

Leider hat der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 13.03.2018 unter dem Aktenzeichen IX R 22/17 eine negative Entscheidung im Hinblick auf den Abzug von vom Nießbraucher getragene Erhaltungsaufwendungen im Sinne des § 82 b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer getroffen.

Aber zunächst zum Hintergrund: Aufgrund der Regelung des § 82 b EStDV können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwandes nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend vom Abflussprinzip auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Insbesondere bei Steuerpflichtigen, die sich schon im Ruhestand befinden, ist diese Regelung sinnvoll, da häufig der sofortige Abzug des in einem Jahr angefallenen Erhaltungsaufwands schlicht ins Leere geht, weil insgesamt nicht mehr so hohe Einkünfte vorhanden sind. Mittels der Verteilung dieser Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre können daher in den jeweiligen Jahren die entsprechenden Progressionsspitzen gekappt werden und es kommt unter dem Strich sowie über die Jahre verteilt zu einer höheren Steuerersparnis, als dies beim sofortigen Abzug der Erhaltungsaufwendungen der Fall gewesen wäre.

Strittig war nun jedoch, wie verteilte Erhaltungsaufwendungen steuerlich behandelt werden, wenn der Nießbraucher noch im Verteilungszeitpunkt verstirbt. Da der Erbe insoweit Rechtsnachfolger wird könnte man meinen, dass dementsprechend der Erbe (der ja bereits durch die vorweggenommene Erbfolge schon vor dem Tod des Nießbrauchers der Immobilieneigentümer war) auch die noch nicht angesetzten Erhaltungsaufwendungen in der eigenen Steuererklärung abziehen kann und insoweit dort den Verteilungszeitraum schlicht zu Ende führt.

Insbesondere auch aus steuerlicher Sicht könnte sich dies lohnen, da die Erben häufig noch mitten im Berufsleben stehen und dementsprechend hohe Einkünfte erzielen, weshalb ein Werbungskostenabzug bei ihnen aufgrund der Steuerprogression häufig zu einer höheren Steuerersparnis führen könnte, als dies beim Erblasser der Fall gewesen wäre.

Leider hat jedoch bereits das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 12.07.2017 unter dem Aktenzeichen 7 K 7078/17 klargestellt, dass auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich nur derjenige die Werbungskosten abziehen kann, der sie auch selbst getragen hat.

Ausdrücklich stellt das Gericht klar, dass eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82 b EStDV in Rechtsnachfolgefällen generell ausscheidet, insbesondere, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, diese aufgrund der Regelung nach § 82 b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und schließlich vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

Insoweit lehnen die Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg einen Abzug der noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen beim Erben ab.

Mittlerweile hat auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 13.03.2018 unter dem Aktenzeichen IX R 22/17 die erstinstanzliche Auffassung bestätigt. Aufgrund der höchstrichterlichen Entscheidung gilt: Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82 b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbleibenden Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Auch wenn diese Entscheidung sicherlich nicht das gewünschte Ziel erreicht hat, ist hiermit zumindest Rechtssicherheit eingekehrt und die Streitfrage erledigt.

Exkurs: In der Praxis stellt sich daher ganz generell die Frage, wie denn mit dem verbleibenden Teil der Erhaltungsaufwendungen umzugehen ist. Tatsächlich werden diese wohl sofort in einem Betrag im Jahr des Todes des Nießbrauchers in dessen Steuererklärung steuermindernd als Werbungskosten abzusetzen sein. Fraglich ist jedoch, ob sie sich dort auch tatsächlich auswirken. Immerhin wird der Nießbraucher die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen aus gutem Grund gewählt haben, sodass der Ansatz als Werbungskosten in seinem Todesjahr gegebenenfalls ins Leere geht und diese Erhaltungsaufwendungen bzw. dieser Teil der Erhaltungsaufwendungen unter dem Strich nicht zu einer Steuerminderung beigetragen haben.