Steuerbüro Bachmann

Widerruf der betrieblichen Versorgungszusage

Mit Urteil vom 13.03.2018 hat der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 12/17 entschieden: Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmeverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 24 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Entschädigungen im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelung sind Leistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Dies bedeutet, die Entschädigung tritt an die Stelle der weggefallenen oder wegfallenden Einnahmen. In der Folge kann dann eine solche Entschädigung ermäßigt besteuert werden. Dafür ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dafür bestimmt sein muss, diesen Schaden auszugleichen. So die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München, wie beispielsweise im Urteil vom 29.02.2012 unter dem Aktenzeichen IX R 28/11.

Insoweit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die von den Arbeitnehmern vereinnahmte „Wechselprämie“ nicht nur ein Anreiz für die Zustimmung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung sein sollte, sondern insbesondere auch dazu bestimmt war, den zustimmenden Arbeitnehmern eine Entschädigung für den Verlust der zukünftigen Rentenansprüche zu zahlen.

Immerhin hat der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage widerrufen und bot daher seinen Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, welche allerdings zu wesentlich niedrigeren Ansprüchen im Alter führte. Dementsprechend handelt es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers weniger um eine Wechselprämie als vielmehr um eine Zahlung, die den zukünftigen Einnahmeverlust teilweise ausgleichen soll. Der Bundesfinanzhof stellt daher überhaupt nicht in Zweifel, dass es sich dabei um eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG handelt.

Insoweit plädiert der Bundesfinanzhof für eine tarifbegünstigte Besteuerung einer solchen Entschädigung. Dabei macht er deutlich, dass eine solche tarifbegünstigte Entschädigung nicht nur dann anzunehmen ist, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Insoweit genügt es nämlich, wenn im Rahmen eines fortgesetzten Rechtsverhältnisses (Anstellungsverhältnisses) auf neuer Rechtsgrundlage eine Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Ansprüche (hier aus der Altersversorgung) geleistet wird.

Exkurs: Es ist anzunehmen, dass in ähnlich gelagerten Fällen (dabei muss es nicht unbedingt um den Widerruf einer betrieblichen Altersvorsorge gehen) die Finanzverwaltung nach wie vor keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG annehmen möchte. Betroffene sollten daher im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausdrücklich auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hinweisen, damit es auch tatsächlich mit der tarifbegünstigte Besteuerung funktioniert.