Steuerbüro Bachmann

Wiedereinsetzung bei Unkenntnis über bestimmte Anträge

Auch Gewinnausschüttungen aus einer GmbH unterliegen seit dem Jahr 2009 grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber auch hier schon früh erkannt, dass auch Ausnahmen von der Abgeltungssteuer geschaffen werden müssen.

Solche Ausnahmen sind beispielsweise nötig, wenn die Beteiligung an der Gesellschaft mit Fremdkapital erworben wurde. Da bei der Besteuerung mit der Abgeltungssteuer auch das Werbungskostenabzugsverbot gilt, wären entsprechende Schuldzinsen dann nicht steuermindernd zu berücksichtigen, was unter dem Strich zu einer Übermaß-Besteuerung führen könnte. Immerhin sind dann Fälle denkbar, bei denen die Schuldzinsen die Gewinnausschüttung übersteigen, also unter dem Strich nichts übrig bleibt und es dennoch zu einer Besteuerung kommt.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mehrere Antragsmöglichkeiten geschaffen, um in entsprechenden Fällen die Abgeltungssteuer hinter sich zu lassen und zur Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz im Teileinkünfteverfahren zu gelangen. So beispielsweise die Regelung des § 32 d Abs. 2 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Danach kann auf die Abgeltungssteuer verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zumindest ein Prozent der Anteile hält und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Für die Praxis ist dabei extrem bedeutend, dass dieser Antrag mit einer sogenannten Ausschlussfrist versehen ist. Ausweislich der Regelung in § 32 d Abs. 2 Nummer 3 Satz 4 EStG ist der Antrag nämlich spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Wird diese Frist versäumt, dann kann für das betreffende Jahr grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Die Ausschlussfrist kann also durchaus zur Steuerfalle werden.

Im Sachverhalt, der einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegt, war ein Steuerpflichtiger exakt in diese Steuerfalle getappt. Bei der Anfertigung seiner Einkommensteuererklärung, die er ohne einen Steuerberater erstellte, trug er zwar die Gewinnausschüttung in die Anlage KAP ein und beantragte auch die ihm bekannte Günstigerprüfung. Da der nicht beratene Steuerpflichtige jedoch nichts von der Existenz eines weiteren Antragsrechts wusste, nahm er keine weiteren Eintragungen vor.

Erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist und holte den Antrag mit der Begründung nach, dass er aufgrund der Komplexität des Steuerformulars nicht erkannt habe, dass er überhaupt einen weiteren Antrag stellen könne, geschweige denn dies hätte tun müssen.

Wie nicht anders zu erwarten, folgte das Finanzamt diesem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht und lehnte ihn ab. Erst vor dem Bundesfinanzhof kam der Steuerpflichtige durch das Urteil vom 29.08.2017 unter dem Aktenzeichen VIII R 33/15 zu seinem Recht. Danach gilt ganz ausdrücklich: Sowohl die Unkenntnis des Antragsrechts gemäß § 32 d Abs. 2 Nummer 3 EStG als auch die Unkenntnis, einen solchen Antrag neben einem Antrag auf Günstigerprüfung stellen zu können bzw. sogar zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen unverschuldet sein und zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist berechtigen.

Ausdrücklich fügen die Richter des Bundesfinanzhofs in diesem Zusammenhang noch an, dass der Steuerpflichtige zur Wiedereinsetzung berechtigt ist, obwohl er bei Anfertigung der Steuererklärung die Anleitung zur Anlage KAP nicht vollständig gelesen hatte. Eine vollständige Lektüre der Anleitung zur Anlage KAP hielten die Richter insbesondere auch deshalb für obsolet, da diese in Bezug auf die Antragsrechte nur unzureichend und schwer verständlich ist.

Tipp: Betroffene sollten daher unter Verweis auf die oben genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs ebenso versuchen, noch eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32 d Abs. 2 Nummer 3 Satz 4 EStG zu erhalten.

Darüber hinaus kann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch auch noch in anderen Wiedereinsetzungsfällen von enormer Bedeutung sein. So zum Beispiel immer dann, wenn die Anleitung zur Einkommensteuererklärung im Bezug auf die versäumte Handlung unzureichend ist und es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen nicht fachkundig Beratenen handelt.