Steuerbüro Bachmann

Wohneigentümergemeinschaft kann gewerbliche Mitunternehmerschaft sein

Es ist nicht selten, dass auch auf Immobilien von Wohneigentümergemeinschaften eine Fotovoltaikanlage installiert ist oder diese auch ein Blockheizkraftwerk betreibt. Wenn nun der so erzeugte Strom nicht komplett durch die Wohnungseigentümer verbraucht wird, findet in aller Regel auch noch eine Einspeisung in das öffentliche Stromnetz des lokalen Energieversorgers statt. Dafür wird ebenso in aller Regel eine Vergütung fließen.

Die Folge: Das Finanzamt wird sich auf den Standpunkt stellen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz ein gewerbliches Unternehmen betreibt.

Mit Urteil vom 20.9.2018 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 6/16 festgestellt, dass diese Vorgehensweise des Finanzamtes auch durchaus rechtens ist. Insbesondere haben die Richter des obersten Finanzgerichtes der Republik herausgearbeitet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen kann, für die ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist.

Entgegen der Auffassung der klagenden Wohnungseigentümer bedarf es dafür nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des im Gesetz über das Wohneigentum und das Dauerwohnrecht vorgegebenen Verbandszwecks liegt. Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks, und damit wahrscheinlich auch bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, der Fall, weshalb in solchen Konstellationen die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt gewerbliche Einkünfte erzielt, für die der Hausverwalter die nötigen Steuererklärungen abzugeben hat.