Steuerbüro Bachmann

Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind aus steuerlicher Sicht ein gutes Investment

Grundsätzlich unterliegen alle Kapitalanlagen der Kapitalertragsteuer in Form der Abgeltungssteuer. Frei nach Asterix und Obelix gefragt: Alle? Nein, tatsächlich eben nicht alle.

Zwar war seinerzeit die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch Inhaberschuldverschreibungen, die ausschließlich einen Lieferanspruch auf Gold beinhalten, unter die Abgeltungssteuer fallen sollen. In diesem Zusammenhang hat jedoch bereits der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 12.5.2015 unter dem Aktenzeichen VIII R 35/14 entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, jedenfalls dann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig ist, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.

Ebenso haben die obersten Finanzrichter der Republik in ihrer Entscheidung vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen VIII R 4/15 klargestellt, dass auch der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig ist.

Da insoweit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, wird die gewinnträchtige Veräußerung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, die auch den Lieferanspruch des physischen Goldes verbrieft, im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes besteuert werden. Dies bedeutet: Wird durch Veräußerung ein Gewinn innerhalb der Jahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäftes erzielt, wird dieser mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer unterworfen. Wird der Gewinn hingegen außerhalb der Jahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäftes erzielt, muss keine Besteuerung mehr erfolgen.

Es ist nicht schwer zu erkennen dass diese Folgerung der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge ist. Vor diesem Hintergrund ist auch das Zustandekommen der aktuellen Entscheidung zu verstehen. Mit Urteil vom 6.2.2018 haben nämlich die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs in München unter dem Aktenzeichen IX R 33/17 klargestellt: Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sparkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung im Sinne des privaten Veräußerungsgeschäftes dar.

Insgesamt muss diese Entscheidung (ebenso wie die Entscheidung aus dem Jahre 2015) als logisch, rechtskonform und richtig bezeichnet werden. Nur weil ein Steuerpflichtiger von seinem Sachleistungsanspruch Gebrauch macht, ist er schließlich nicht reicher als zuvor. Ohne Bereicherung kann und darf dem folgend natürlich auch keine Besteuerung einsetzen. Insoweit hat der Steuerpflichtige lediglich seine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen in Papierform in tatsächliches Gold getauscht. Ein einkommensteuerlicher Vorgang ist damit, entgegen der ursprünglichen Meinung der Finanzverwaltung, noch nicht verbunden. Erst wenn er nun dieses Gold innerhalb der Jahresfrist nach Anschaffung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen wieder veräußern würde, wäre ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben. Veräußert er hingegen das Gold erst nach Ablauf dieser Jahresfrist, ist der Vorgang nicht steuerbar.

Exkurs: Trotz der zahlreichen positiven Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in München ist die Angelegenheit noch nicht vollkommen abschließend geklärt. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.1.2016 (Az: IV C 1 – S 2252/08/10004 :017) vertritt die Finanzverwaltung nämlich folgende Auffassung: Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sind dies Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen finden außerdem bei der Veräußerung oder der Einlösung Anwendung, wenn die jeweiligen Vertrags-/ Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Anspruch des Forderungsinhabers/Zeichners nicht nur durch die Lieferung des Basiswertes erfüllt werden kann, sondern entweder der Forderungsschuldner/ Emittent den Lieferanspruch des Forderungsinhabers/ Zeichners auch durch eine Geldzahlung befriedigen oder der Forderungsinhaber/ Zeichner von dem Forderungsschuldner/ Emittenten statt der Lieferung des Rohstoffs auch die Erfüllung durch Geld verlangen kann.

Vereinfacht gesagt: Immer dann, wenn die Inhaberschuldverschreibungen nicht komplett mit dem verbrieften Rohstoff gedeckt sind oder aber der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Sachlieferung oder einer Geldzahlung hat, möchte der Fiskus nach wie vor Einkünfte aus Kapitalvermögen erkennen.

Die Zielsetzung des Finanzamtes ist dabei klar: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen kommt es jederzeit zu einer Besteuerung, auch wenn die Anlage schon länger als ein Jahr gehalten wird. Im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts allerdings kann eine Veräußerung steuerfrei erfolgen, wenn die Jahresfrist bereits abgelaufen ist.

 

Tipp: Das letzte Wort ist aber auch hinsichtlich dieser Auffassung des Bundesfinanzministeriums noch nicht gesprochen. Unter dem Aktenzeichen VIII R 7/17 muss der Bundesfinanzhof nämlich aktuell noch folgende Rechtsfrage klären: Führt die Tatsache, dass Forderungsinhaber von „Gold Bullion Securities“-Schuldverschreibungen zwischen der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs in Gold oder in bar wählen können, zu deren Qualifizierung als Kapitalforderung i.S. der Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Die Vorinstanz in Form des Thüringer Finanzgerichts war hier in ihrem Urteil vom 27.6.2017 unter dem Aktenzeichen 2 K 60/16 schon mal auf Seiten der Steuerpflichtigen und hat entschieden, dass die infrage stehenden Gold Bullion Securities als Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderung i. S. der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet sind. Ihr Erwerb und die Einlösung oder der Verkauf sind wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen.

Auch wenn diese Entscheidung positiv war, wird das letzte Wort hier der Bundesfinanzhof haben, weshalb in den zuletzt genannten Fällen noch Obacht geboten ist. Die Chancen dürften jedoch ausgesprochen gut stehen.