Jeder Steuerbescheid enthält (in der Regel) eine Rechtsbehelfsbelehrung, in welcher dem Steuerpflichtigen unter Anderem erläutert wird, in welcher Frist er gegen den Bescheid wie vorgehen kann.
Diese leider häufig sehr stiefmütterlich behandelte Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei verfahrensrechtlich durchaus von sehr hoher Bedeutung. Der Grund: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie auch nur unrichtig dargestellt, führt dies sofort und ohne Umschweife zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist. So ist in § 356 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt: „Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (…)“.
Nach § 59 Abs. 1 AO muss die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung ausdrücklich hinweisen, darlegen bei welcher Behörde der Einspruch einzulegen ist, und die Frist benennen.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hatte der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 36/16 darüber zu entscheiden, ob die (zugegebenermaßen etwas ungewöhnliche) Rechtsbehelfsbelehrung in einem Kindergeldbescheid unrichtig ist und somit die Einspruchsfrist von einem Jahr zum Tragen kommt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war wie folgt formuliert: „Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist der Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.“
Da in der Rechtsbehelfsbelehrung wesentlich mehr Angaben gemacht werden als gesetzlich notwendig sind, gingen die Kläger davon aus, dass diese Rechtsbehelfsbelehrung so unverständlich ist, dass sie dadurch unrichtig wird und sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr verlängert. Dies trifft jedoch leider nicht zu.
Tatsächlich hat nämlich der Bundesfinanzhof bereits mit seiner Entscheidung vom 29. Juli 1998 unter dem Aktenzeichen X R 3/96 klargestellt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann unrichtig ist, wenn sie in einer wesentlichen Aussage unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Betrachtet man vor diesem Hintergrund die oben wiedergegebene Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Kindergeldbescheids, so muss festgestellt werden, dass insoweit alle Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung erfüllt sind.
Vielmehr sind in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich noch weitere Angaben enthalten. In diesem Sinne hat aktuell der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 6. Juli 2016 (Az: XI B 30/16) klargestellt, dass die obige Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig und weiterhin die Frist von einem Monat anzuwenden ist.
Ganz konkret äußern sich die Richter wie folgt: Soweit die Familienkasse in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung über das notwendige Mindestmaß hinausgeht und unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, auch über weitere Rechtsvorschriften belehrt, sind diese Angaben zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt.
Nur wenn die Rechtsbehelfsbelehrung so überfrachtet wäre und darüber hinaus den Eindruck erwecken würde, neben dem fristgebundenen Einspruch bestünde eine weitere Möglichkeit ohne Fristbindung zur Änderung des Kindergeldbescheids, würde eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen, wie bereits das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 3876/12 rechtskräftig entschieden hat.
Tipp: | Für die Praxis sollte schlicht gelten, dass grundsätzlich innerhalb von einem Monat der Bescheid (egal, was für ein Bescheid es ist) geprüft und im Falle des Falles dagegen Einspruch eingelegt wird. Auf eine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen einer eventuell unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung sollte man sich niemals verlassen, sondern diese Vorschrift allenfalls in Notfällen aufgreifen. |