Steuerbüro Bachmann

Zu den Voraussetzungen bei der Abzweigung von Kindergeld

Unter „Abzweigung von Kindergeld“ ist zu verstehen, dass das Kindergeld nicht an die Eltern bzw. ein Elternteil ausgezahlt wird, sondern direkt an das Kind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selber ausgezahlt werden, wenn der ansonsten Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt selbst dann, wenn der Kindergeldberechtigte (also der entsprechende Elternteil in aller Regel) mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Neben der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selber kommt auch eine Auszahlung an die Person in Betracht, die dem Kind Unterhalt gewährt. Soweit die Grundzüge der gesetzlichen Regelung.

In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf begehrte nun ein sich in Ausbildung befindliches Kind die Abzweigung seines Kindergeldes mit der Begründung, dass die Kindergeldberechtigte (im Sachverhalt die Mutter des Kindes) ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf erlaubten jedoch mit Urteil vom 07.04.2016 unter dem Aktenzeichen 16 K 1697/15 die Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Kindes nicht, weil sie das Kind schlichtweg nicht als bedürftig angesehen haben. Konkret führte das Gericht aus: Die Mutter des klagenden Kindes hat ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, weil das Kind selber infolge einer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 Euro nicht bedürftig ist. Die Mutter selber hingegen geht lediglich einer 400-Euro-Tätigkeit nach, wovon sie noch zwei minderjährige Kinder und einen studierenden Sohn unterhalten muss.

Im Urteilssachverhalt hatte die Mutter angegeben, dass sie das Kind mit Barunterhalt und Sachleistungen unterstützt. Daraufhin lehnte die Familienkasse zunächst die Abzweigung ab. Das klagende Kind wollte sich damit jedoch nicht zufrieden geben und gab an, dass ein Barunterhalt nicht erfolgt. An Sachleistungen wäre es lediglich so, dass die Mutter einen Familienmitgliedsbeitrag für ein Ballettstudio in Höhe von 90 Euro pro Monat bezahlt. Daher schränkt das klagende Kind die Klage dahingehend ein, dass sie nur noch den Differenzbetrag in Höhe von 94 Euro monatlich (also das Kindergeld von 184 Euro minus dem Mitgliedsbeitrag) erhalten wollte.

Auch bezüglich dieser Argumentation lehnten die Richter jedoch die Abzweigung des Kindergelds bzw. eines Teils des Kindergelds ab. Ein Anspruch auf Abzweigung ergibt sich nämlich nicht schon deshalb, weil der Kindergeldberechtigte (hier also die Mutter) mangels eigener Leistungsfähigkeit keinen oder einen das Kindergeld unterschreitenden Unterhalt leistet. Vielmehr scheidet eine Abzweigung des Kindergelds für das Kind schlichtweg aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels der Bedürftigkeit des Kindes, schlicht nicht gegeben ist. Folglich kann nicht jedes Kind auf Abzweigung des Kindergeldes pochen.