Das Kindergeld wird monatlich von Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. In einem aktuellen finanzgerichtlichen Streit ging es dabei darum, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld auch in sogenannten Patchwork-Familien für beide „Elternteile“ bzw. für beide Lebenspartner, die die Kinder des jeweiligen anderen mit aufgenommen haben, vorliegen.
Dies ist insbesondere für die Staffelung des Kindergelds von Bedeutung. In 2018 erhält man nämlich für das erste und zweite Kind 194 Euro monatlich. Für das dritte Kind werden dann 200 Euro Kindergeld monatlich gezahlt und ab dem vierten Kind erhält man 225 Euro.
Für 2019 ist eine Anhebung des Kindergeldes geplant. Dann soll für das erste und zweite Kind Kindergeld in Höhe von 204 Euro monatlich ausgezahlt werden, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro.
Fraglich ist nun, ob in Patchwork-Familien die Kinder des Lebenspartners als sogenannte Zählkinder gelten, sodass sich der Kindergeldbetrag für das eigene Kind unter Umständen nach der vorgenannten Staffelung erhöht, da auch die Kinder des Lebenspartners berücksichtigt werden.
Leider hat der Bundesfinanzhof in München jedoch mit seinem Urteil vom 25.04.2018 unter dem Aktenzeichen III R 24/17 diesen sogenannten Zählkindervorteil in einer Patchwork-Familie verneint. Aufgrund der Entscheidung gilt: Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in diesen Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind.
Insoweit begegnet es nach Auffassung der obersten Finanzrichter der Republik keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils, der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird.