Steuerbüro Bachmann

Zum Verlust privater Darlehensforderungen

Verluste auf der Vermögensebene von Privatpersonen möchte der Fiskus regelmäßig nicht zum steuermindernden Abzug in der Einkommensteuererklärung zulassen. So war es auch in einem Sachverhalt, in dem ein Steuerpflichtiger einem Unternehmen ein verzinsliches Darlehen gewährt hatte.

Trotz des gewährten Darlehens wurde die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens, sprich des Darlehensnehmers, jedoch größer, sodass der Steuerpflichtige gegen eine einmalige Zahlung von 10 Prozent der Darlehenssumme auf die komplette Rückzahlung des Kredites verzichtete.

Exakt diesen Darlehensausfall versuchte der Kläger schließlich als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen. Immerhin hatte der Steuerpflichtige beabsichtigt, mit dem Darlehen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinseinnahmen aus dem Darlehen zu generieren. Es scheint daher das Logischste der Welt zu sein, dass der Verlust der Darlehensforderung auch steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann. Weit gefehlt!

Wie nicht anders zu erwarten, lehnte der Fiskus die steuermindernde Berücksichtigung des Darlehensverlustes ab und bekam damit auch vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht Recht. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 12.07.2016 entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 K 1133/14 im Sinne des Finanzamtes und stellte klar, dass der Verzicht auf eine private Darlehensforderung nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar ist.

Exkurs: Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung seit je her vertreten, weshalb sich das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz genötigt sah noch hinzuzufügen, dass an dieser steuerrechtlichen Behandlung sich auch durch die Neufassung der Regelung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nichts geändert hat. Insoweit muss der Darlehensausfall leider als unschönes „Privatvergnügen“ verbucht werden.