Steuerbüro Bachmann

Zum Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungssteuer

Während in Berlin seitens des Bundesfinanzministeriums schon die ersten Worte laut werden, dass die Abgeltungssteuer irgendwann nach der nächsten Bundestagswahl wahrscheinlich wieder abgeschafft werden wird, beschäftigt sich die Rechtsprechung immer noch an vielerlei Orten mit den Zweifelsfragen rund um sei ab 2009 geltende Abgeltungssteuer.

Zum Hintergrund: Seit 2009 werden Kapitalerträge nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, sondern unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Für diesen Pauschaltarif muss sich der Steuerbürger dann ein Werbungskostenabzugsverbot gefallen lassen und darf oberhalb des Sparer-Pauschbetrags keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd berücksichtigen.

Schon das Werbungskostenabzugsverbot führte in der Praxis zu erheblichen Problemen. So hatte ein Steuerpflichtiger auch noch in 2009 Werbungskosten geltend gemacht, weil diese eindeutig und unbestreitbar mit Einkünften aus Kapitalvermögen in Zusammenhang standen, die bereits vor 2009 zugeflossen waren.

Ein Abzug der Werbungskosten vor 2009 kam nicht in Betracht, da das Gesetz insoweit klar und eindeutig vorsieht, dass sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch dazugehörige Werbungskosten erst bei Geldfluss anzusetzen sind. Da nun bei Geldfluss der Werbungskosten in 2009 bereits das Werbungskostenabzugsverbot galt, stellte sich der Fiskus auf den Standpunkt, dass diese Werbungskosten nicht mehr abgezogen werden dürfen. Die Tatsache, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit früheren Einkünften aus Kapitalvermögen bestand, welche natürlich auch zum deutlich höheren persönlichen Steuersatz herangezogen worden waren, ließ die Finanzverwaltung hingegen kalt.

Erfreulicherweise hatte das erstinstanzlich entscheidende Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 18.02.2014 unter dem Aktenzeichen 3 K 433/13 eine andere Sicht auf die Dinge. Danach galt: Wenn Werbungskosten aufgrund eines eindeutigen Zusammenhangs mit vor 2009 zugeflossen Einkünften aus Kapitalvermögen nach 2008 gezahlt werden, ist der Werbungskostenabzug insoweit zuzulassen und das Werbungskostenabzugsverbot greift nicht. Diese Meinung ist nicht nur zu begrüßen, sondern auch logisch nachvollziehbar.

Leider ist mittlerweile hierzu jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof in München entschieden. Mal wieder liegt ein Urteil aus der Abteilung vor: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer Recht. Mit Urteil vom 09.06.2015 entschied nämlich das oberste Finanzgericht unter dem Aktenzeichen VIII R 12/14, dass das Werbungskostenabzugsverbot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann Anwendung findet, wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind. Eine verfassungsrechtliche Problematik sieht der Bundesfinanzhof hier ausdrücklich nicht.

Exkurs: Zwar mag der Bundesfinanzhof insoweit eine verfassungsrechtliche Problematik nicht sehen, jedoch ist damit nicht ausgeschlossen, ob sie nicht doch gegeben ist. Ob gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Gegebenenfalls werden wir weiter über den Fall berichten.