Bereits in mehreren Entscheidungen hat die oberste Finanzrechtsprechung der Bundesrepublik geklärt, dass Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem Vermietungs- und Verpachtungsobjekt auch noch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden können, wenn das eigentliche Vermietungsobjekt bereits veräußert wurde.
So hat beispielsweise der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 08.04.2014 unter dem Aktenzeichen IX R 45/13 klargestellt, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Grundstücks dienten, auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Insbesondere der letzte Halbsatz ist für die Praxis hervorzuheben, da er die wichtigste Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug beinhaltet. So können nur dann in Form der weiterzuzahlenden Schuldzinsen nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, wenn und soweit mit dem erhaltenen Veräußerungserlös die bestehenden Verbindlichkeiten nicht getilgt werden konnten. Man spricht insoweit auch von der Voraussetzung des Vorrangs der Schuldentilgung. Nur dann soll ein nachträglicher Werbungskostenabzug der Schuldzinsen möglich sein.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 4/17 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nun allerdings weitergehend klären, ob und inwieweit der Vorrang der Schuldentilgung auch durch andere subjektive Komponenten ersetzt oder ergänzt werden kann.
Im anhängigen Verfahren geht es um die Rechtsfrage, ob ein nachträglicher Werbungskostenabzug der weiterlaufenden Schuldzinsen auch dann erreicht werden kann, wenn der Steuerpflichtige wegen der günstigen Darlehenskonditionen und einer Investitionsabsicht in ein neues Objekt zur Vermietung und Verpachtung eine Darlehenstilgung mit dem Veräußerungserlös nicht vorgenommen hat.
Exkurs: | Betroffene Steuerpflichtige sollten sich an das laufende Musterverfahren anhängen. Tatsächlich muss jedoch zugegeben werden, dass die Erfolgsaussichten nicht sonderlich gut erscheinen, da der Bundesfinanzhof bisher penetrant auf den Vorrang der Schuldentilgung als Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug bestanden hat.
Insoweit eignet sich das anhängige Musterverfahren sicherlich nicht zur Gestaltung. Steuerpflichtige, bei denen sich jedoch der Fall nun schon so darstellt oder eine anderweitige Vorgehensweise aus anderen Gründen nicht möglich ist, sollten sich allerdings gegenüber ihrem Finanzamt auf das anhängige Musterverfahren berufen und so versuchen, den nachträglichen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erreichen. |