Steuerbüro Bachmann

Zur Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. So geregelt in § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot existiert in Satz zwei allerdings auch direkt wieder eine Ausnahme.

Danach wird der Betriebsausgabenabzug für Geschenke zugelassen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Soweit aber nur die Regelung des Betriebsausgabenabzugs beim Schenker.

Leider enthält das Einkommensteuergesetz jedoch auch die Regelung, dass die beschenkte Person eine Zuwendung aus betrieblichem Anlass der eigenen Einkommensteuer zu unterwerfen hat. Im Ergebnis wird durch diese Besteuerungspflicht ein Geschenk aus geschäftlichem Anlass ad absurdum geführt, da der Empfänger darauf hingewiesen werden muss, dass er es seiner eigenen Einkommensteuer zu unterwerfen hat. Der positive Gedanke hinter einem geschäftlichen Geschenk ist damit zerstört.

Dies hat selbst der Gesetzgeber erkannt und hat daher eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen. Danach kann der Schenker (vollkommen unabhängig von dem gewinnmindernden Abzugs des Geschenks) auf die Sachzuwendung eine pauschale Einkommensteuer von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abführen. Geregelt ist diese Pauschalsteuer in § 37 b Abs. 1 Nummer 2 EStG und führt dazu, dass der Empfänger das Geschenk nicht selber der eigenen Einkommensteuer zu unterwerfen hat.

Für die Praxis war nun jedoch fraglich, wie denn eben diese Pauschalsteuer zu behandeln ist, wenn das Geschenk entweder als Betriebsausgaben abgezogen werden darf oder eben aufgrund der Überschreitung von 35 Euro im Jahr nicht steuermindernd berücksichtigt werden darf.

Im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19.05.2015 (Az: IV C 6 – S 2297-b/14/) war zu dieser Thematik in Randziffer 26 zu lesen: „Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.“ Folglich kann die Pauschalsteuer bei Geschenken bis zu 35 Euro im Wirtschaftsjahr auch als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Dieser grundsätzlich positiven und auch denklogischen Auffassung der Finanzverwaltung ist leider der Bundesfinanzhof in München mit seiner Entscheidung vom 30.03.2017 unter dem Aktenzeichen IV R 13/14 entgegengetreten. In dieser Entscheidung heißt es: Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37 b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes für Geschenke, soweit bereits der Wert des Geschenkes selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 Euro übersteigt.

Rechnet man dies einmal durch, müsste der Betriebsausgabenabzug für ein Geschenk sowie die pauschale Einkommensteuer bereits verloren gehen, wenn der Wert des Geschenkes lediglich 26,59 Euro beträgt. Vorausgesetzt ist dabei schon, dass der Empfänger des Geschenkes nicht kirchensteuerpflichtig ist. In diesem Fall ergibt sich nämlich folgende Berechnung: Geschenk in Höhe von 26,59 Euro mal 30 Prozent Pauschalsteuer ergibt 7,98 Euro. Auf die Pauschalsteuer muss dann noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent, also 0,44 Euro berechnet werden. Der Wert des Geschenkes (26,59 Euro) plus die Pauschalsteuer (7,98 Euro) sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 0,44 Euro summieren sich daher auf einen Betrag von 35,01 Euro, weshalb insgesamt das Abzugsverbot greifen würde.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist daher deutlich negativer als die bisherige Auffassung der Verwaltung.

In diesem Zusammenhang ist daher an das Bundesministerium der Finanzen eine Anfrage der Opposition gestellt worden, wie die Finanzverwaltung zukünftig mit dieser Thematik umgehen möchte. Die darauf erteilte Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister im Bundesministerium der Finanzen vom 28.08.2017 erfreut sehr.

Darin heißt es nämlich: „Bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG richtet sich die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Für die Überprüfung der Freigrenze im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Wert der Zuwendung abzustellen; die übernommene Steuer ist nicht einzubeziehen (…). An dieser Vereinfachungsregelung hält die Finanzverwaltung fest und hat dies anlässlich der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. März 2017 (Az: IV R 13/14) bestätigt.“

Im Ergebnis kann daher trotz der negativen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Geschenk bis 35 Euro im Wirtschaftsjahr zuzüglich der zu entrichtenden Pauschalsteuer gewinnmindernd als Betriebsausgabe abgezogen werden.