30 % des Entgelts, höchstens jedoch 5.000 EUR, das Eltern für ein Kind, für das sie Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichten, kann als Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd abgezogen werden.
Voraussetzung dabei ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.
Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen entsprechenden Abschluss ordnungsgemäß vorbereitet, diesen Abschluss jedoch nicht erteilt, steht einem Schulbesuch einer anerkennenden Privatschule gleich.
In einem aktuellen Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof in München besuchte ein Kind eine Privatschule, die auf die mittlere Reife vorbereitete. Die eigentliche Prüfung wurde jedoch von einer staatlichen Schule abgenommen. Der Fiskus wollte nun den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld nicht zulassen, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten und diesen auch nicht nachreichen konnten. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, da es sich nicht um eine Schule handelt, die eine entsprechende Prüfung abnimmt, sondern nur auf eine solche vorbereitet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass es sich dabei um eine anerkannte Privatschule handelt.
Entgegen der ausdrücklichen Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.03.2009 (Az: IV C 4 – S 2221/07/0007) stellten die obersten Finanzrichter der Republik in ihrer Entscheidung vom 20.06.2017 unter dem Aktenzeichen X R 26/15 klar, dass der Abzug des Schulgeldes nicht voraussetzt, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von der Privatschule erfüllt werden. Die staatliche Anerkennung ist nur auf den anzuerkennenden Abschluss gerichtet. Für die ordnungsgemäße Vorbereitung sieht hingegen der Gesetzeswortlaut in der einschlägigen Vorschrift in § 10 Abs. 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein besonderes Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde vor.
Folglich lautet der erfreuliche Leitsatz der obersten Finanzrichter der Republik: Die Prüfung und Feststellung der schuldrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses obliegt nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörde.
Eltern, die mit ihrem Finanzamt in einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation Probleme haben, sollten auf die positive Entscheidung des Bundesfinanzhofes verweisen. Dann klappt es auch mit der Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe.