Steuerbüro Bachmann

Zur Abzweigung von Kindergeld an minderjährige Kinder

Ausweislich der Vorschriften in § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der ansonsten Kindergeldberechtigte (in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil) ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt dabei grundsätzlich auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Barunterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist, als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Man spricht in diesen Fällen von der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind. Eine solche Abzweigung findet dabei immer statt, wenn das Kind selbst einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellt und diesen Antrag selbstverständlich entsprechend begründet.

Einen solchen Antrag hat es auch in dem vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Sachverhalt gegeben. Das Kind begehrte hier die Abzweigung des Kindergeldes, da weder Mutter noch Vater entsprechenden Unterhalt leisteten. Die zuständige Familienkasse lehnte jedoch die Abzweigung des Kindergeldes ab, weil das Kind noch minderjährig war.

Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung des schleswig-holsteinischen Finanzgerichts vom 15.09.2016 unter dem Aktenzeichen 4 K 82/16 ist diese Begründung der Ablehnung auf Abzweigung des Kindergeldes jedoch nicht haltbar. Nach der ausdrücklichen Aussage der erstinstanzlichen Richter steht einer Abzweigung von Kindergeld an das Kind dessen Minderjährigkeit definitiv nicht entgegen.

Besonders erfreulich bei der Entscheidung: Anfänglich hatte die Familienkasse aufgrund der ausdrücklich zugelassenen Revision den Weg zum Bundesfinanzhof beschritten. Zunächst war daher unter dem Aktenzeichen XI R 46/16 die Revision anhängig. Diese ist jedoch mittlerweile zurückgenommen worden, so dass die erstinstanzliche Entscheidung des schleswig-holsteinischen Finanzgerichts rechtskräftig geworden ist. Betroffene minderjährige Kinder können sich daher auf die rechtskräftige Entscheidung beziehen.