Steuerbüro Bachmann

Zur Anerkennung einer Pensionszusage mit Abfindungsklauseln

Die Regelungen rund um die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, sind leider sehr undurchsichtig. Ausweislich § 6a Abs. 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Pensionsrückstellung nur dann und soweit steuerlich zulässig, wenn die Pensionszusage schriftlich erteilt worden ist. Die Pensionszusage muss weiterhin noch eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzung und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Sofern es in diesem Zusammenhang zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistung erforderlich ist, sind auch die Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Verpflichtung schriftlich festzulegen. Soweit zumindest die unstrittigen Punkte rund um das komplexe Thema zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionsrückstellung.

Strittig ist nun eine Aussage der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.04.2005, wonach die Regelungen zum Schriftformerfordernis auch für die in Pensionszusagen enthaltenen Abfindungsklauseln gelten sollen. Folglich soll die Bildung einer Pensionsrückstellung nach dem Willen der Finanzverwaltung schon insgesamt ausscheiden, wenn das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht eindeutig und außerordentlich präzise schriftlich fixiert worden ist.

Wie weit nun diese eindeutige und präzise schriftliche Fixierung tatsächlich gehen muss, ist allerdings strittig. In einem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht verwies die Abfindungsregelung für die Berechnung der Kapitalabfindung auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen. Aus unserer Sicht durchaus eindeutig und präzise, auch wenn es nur ein Verweis ist. Dies war dem Fiskus jedoch nicht genug, weshalb er die steuerliche Anerkennung der für die Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellung ablehnte. Die (wirklich schwache) Begründung dazu: Die Regelungen enthalten nicht die erforderlichen Angaben zum Rechnungszins und zur Sterbetafel.

Mit Urteil vom 21.02.2017 erteilte auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen1 K 141/15 dieser überbordenden Anforderung an das Schriftformerfordernis eine klare Absage. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung unterliegen Abfindungsklauseln als Bestandteil der Pensionszusage zwar auch dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot. Tatsächlich ist jedoch sowohl das Schriftform- als auch das Eindeutigkeitsgebot (sowie auch das Gebot der Wertgleichheit) auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung der Abfindung zumindest auf die nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geltenden Regelungen verwiesen wird.

Da ein solcher eindeutiger und schriftlicher Verweis vorhanden war, erkannten die erstinstanzlichen Richter die Pensionsrückstellung in ihrer praxisnahen Entscheidung erfreulicherweise an.

Wie fast schon zu erwarten, konnte sich jedoch die Finanzverwaltung in der ihr manchmal eigenen Kleinlichkeit nicht damit abfinden, und zog in die Revision nach München zum Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen I R 28/17 müssen die obersten Finanzrichter der Republik daher nicht nur klären, ob Abfindungsklauseln als Bestandteil der Pensionszusage auch im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot unterliegen.

Vielmehr wird nun höchstrichterlich geklärt werden, ob das Schriftformgebot, das Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt sind, wenn zur Berechnung der Abfindung auf die nach dem Betriebsrentengesetz geltenden Regelungen verwiesen wird.

Tipp: Im Ergebnis ist auch hier auf eine positive Entscheidung auf der Linie des Urteils der ersten Instanz zu hoffen, weshalb Betroffene Einspruch einlegen sollten. Das letzte Wort wird aber (wie immer) der Bundesfinanzhof haben.