Steuerbüro Bachmann

Zur Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags bei Einzelveranlagung

Aufgrund der Regelung des § 26 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Ehegatten auch eine sogenannte Einzelveranlagung durchführen. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.

Ausweislich der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 26 a Abs. 2 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerleistungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Dies ist aber nur der Grundsatz der Zurechnung im Falle der Ehegatten-Einzelveranlagung. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten können die vorgenannten Aufwendungen nämlich auch jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Dabei ist in begründeten Einzelfällen sogar der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ausreichend. Auf diese Weise ist es möglich, dass auch dem Ehegatten, der keine entsprechenden Ausgaben hatte, steuerliche Abzugspositionen „zugeschoben“ werden. Je nach Einzelfall kann so ein Steuervorteil erreicht werden.

Entsprechend dieser Regelung beabsichtigten daher im nun folgenden Fall antragsgemäß einzelveranlagte Ehegatten übereinstimmend, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistung jeweils zur Hälfte aufzuteilen. In nahezu allen Punkten folgte das Finanzamt auch diesem Antrag, jedoch versagte es den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags mit der Begründung, dass der Behinderten-Pauschbetrag keine Aufwendungen darstelle und deshalb nicht unter die maßgebliche Regelung des § 26 a Abs. 2 EStG falle.

Schon auf erstinstanzlicher Ebene musste das Finanzamt hier eine schallende Ohrfeige einstecken, da seinerzeit das Thüringer Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 1.12.2016 unter dem Aktenzeichen 1 K 221/16 urteilte, dass auch die Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten zulässig ist. Seinerzeit hatten wir bereits darüber berichtet. Obwohl das erstinstanzliche Finanzgericht sich seiner Sache sicher war, musste es die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Übertragbarkeit eines hälftigen Behinderten-Pauschbetrags auf den anderen Ehegatten nach der gesetzlichen Neuregelung des § 26 a Abs. 2 EStG bisher nicht gegeben war.

Schon aus rein verfahrensökonomischen Gründen hätte sich das Finanzamt nun besser zurückgehalten, zumal es sich bei der Frage sicherlich nicht um eines der wirklich bewegenden Themen im Steuerrecht dreht. Mal wieder wollte jedoch der Fiskus hier seine Meinung nicht ändern, blieb stur und legte daher Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.

Auch vor dem obersten Finanzgericht der Republik musste der Fiskus jedoch (erfreulicherweise) wiederum eine Niederlage einstecken. Mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden nämlich die obersten Finanzrichter der Republik unter dem Aktenzeichen III R 2/17, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich nur einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen ist. Der Bundesfinanzhof bestätigte daher nicht nur die Entscheidung seiner erstinstanzlichen Kollegen, sondern gab den einzelveranlagten Ehegatten auf ganzer Linie Recht.

Insoweit sollten sich Betroffene in entsprechenden Fällen nicht vom Finanzamt einschüchtern lassen, sondern schlicht auf die höchstrichterliche Entscheidung aus München verweisen, sodass das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag in Fällen der Einzelveranlagung von Ehegatten auch zwingend hälftig abziehen muss.