Steuerbüro Bachmann

Zur Begrenzung der 1%-Regelung

Wer als Unternehmer seinen Betriebs-Pkw auch für private Zwecke nutzt weiß, dass er die Privatnutzung auch versteuern muss. Dafür stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder der Unternehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und muss dafür erheblichen Arbeitsaufwand in Kauf nehmen, oder für das Fahrzeug wird die private Nutzungsentnahme nach der sogenannten 1%-Regelung in einem pauschalen Berechnungsweg ermittelt.

Schon im Einkommensteuergesetz ist in diesem Zusammenhang zur 1%-Regelung geregelt, dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Monat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist. Dies bedeutet vereinfacht gesagt: Nur wenn das Betriebsfahrzeug tatsächlich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, darf überhaupt die 1%-Regelung durchgeführt werden. Wird das Betriebsfahrzeug hingegen zu weniger als 50 % betrieblich genutzt, darf auch keine 1%-Regelung durchgeführt werden.

Man kann also schon festhalten, dass ein Fahrzeug, für das die 1% Regelung durchgeführt wird, mindestens zu 50% tatsächlich genutzt wird.

In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, bei denen die 1%-Regelung die Höhe der tatsächlichen Gesamtkosten des Betriebs-Pkw übersteigt. In diesem Zusammenhang wurde im Verwaltungsweg geregelt, dass dann die 1%-Regelung auf die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug begrenzt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten Kfz-Kostendeckelung.

Tatsächlich muss man sich jedoch die Frage stellen, ob diese Vorgehensweise rechtens ist. Immerhin kann die 1%-Regelung ja nur durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % auch tatsächlich betrieblich genutzt wird. Dies bedeutet: Mindestens 50 % der Kosten sind unzweifelhaft betrieblicher Natur. Sachgerechter erscheint es daher, die Kfz-Kostendeckelung auf 50 % der Fahrzeugkosten durchzuführen.

Leider hat der Bundesfinanzhof dieser Auffassung jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht. Mit Urteil vom 15.05.2018 entschied er nämlich unter dem Aktenzeichen X R 28/15, dass, auch wenn die Anwendung der 1%-Regelung schon seit 2006 voraussetzt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, es nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes nicht geboten ist, die nach der 1%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug zu begrenzen.

Mit anderen Worten: Obwohl die private Nutzungsentnahme hinsichtlich des Betriebsfahrzeuges überhaupt nicht größer sein kann als 50 % der Gesamtkosten, soll die typisierende 1%-Regelung dennoch dazu führen können, dass gegebenenfalls 100 % der Kosten nicht abzugsfähig sind. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass insoweit dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen ist, welcher insbesondere auch bei typisierenden Regelungen zu falschen Ergebnissen führen darf.

Man könnte meinen, die Entscheidung ist in den Bereich einzuordnen, ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer Recht. Erfreulicherweise können wir jedoch an dieser Stelle berichten, dass die Geschichte noch nicht zu Ende ist. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2129/18 ist nämlich mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingegangen. Darin gilt es nun zu klären, ob es tatsächlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Anwendung der 1%-Regelung dazu führen kann, dass die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Betriebsfahrzeug übersteigt, obwohl die 1%-Regelung selbst nur Anwendung finden darf, wenn das Fahrzeug definitiv zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird.

Tipp:Betroffenen ist daher zu raten, die 1%-Regelung im Fall der Kostendeckelung auf 50 % der Gesamtkosten zu deckeln und dies auch ganz ausdrücklich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das Finanzamt dem zwar nicht folgen, dann kann jedoch gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und ein Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht gegeben werden. Nur so besteht die Möglichkeit, für aktuelle Zeiträume von der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Zukunft zu profitieren. Selbst wenn jedoch die Entscheidung der obersten Verfassungsschützer der Republik negativ ausfallen wird, ist dann nichts verloren, sondern es bleibt alles beim Alten.