Kosten für den privaten Umzug sind grundsätzlich privater Natur und können steuerlich nicht abgezogen werden. Dies ist aber nur der Grundsatz, denn es gibt auch sogenannte beruflich veranlasste Umzugskosten. So besteht sehr wohl ein Werbungskostenabzugsrecht von Umzugskosten eines Arbeitnehmers, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder gegebenenfalls nur eine vollkommen untergeordnete Bedeutung gespielt haben.
Ein wesentlicher Grund für beruflich veranlasste Umzugskosten ist der Arbeitsplatzwechsel. Aber auch ohne einen Arbeitsplatzwechsel kann eine berufliche Veranlassung gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige durch den Umzug eine Fahrzeitersparnis bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von täglich bis zu einer Stunde realisieren kann.
Dies hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren in seiner Entscheidung vom 06.11.1986 (Az: VI R 106/85) klargestellt. In solchen Fällen kommt ein Werbungskostenabzug sogar dann in Betracht, wenn der beruflich veranlasst Umzug in ein zuvor erworbenes Eigenheim erfolgt. Die Motivation, das Eigenheim zu bewohnen, tritt daher steuerlich aufgrund des Arbeitgeberwechsels in den Hintergrund.
In einem aktuellen Fall hat jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 28.08.2013 (Az: 4 K 44/13) klargestellt, dass auch trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde und einem Arbeitgeberwechsels eine private Veranlassung gegeben sein kann.
Der Grund: Die erstinstanzlichen Richter aus Niedersachsen zaubern für die ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzuges noch eine weitere Voraussetzung aus dem Hut. Danach ist es ebenso maßgeblich, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der im Berufsverkehr als üblich anzusehenden Fahrzeiten entspricht.
Was sich zunächst ein wenig komisch und in erster Linie theoretisch anhört, wird durch den Urteilssachverhalt verdeutlicht. Dabei ging es um einen Piloten, der ursprünglichen einmal 61 Kilometern von seinem Einsatzflughafen, also seine Arbeitsstätte, entfernt wohnte. Durch einen Arbeitgeberwechsel wechselte auch der Einsatzflughafen, weshalb die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nun über 400 Kilometer betrug.
Daraufhin zog der Pilot näher an seinen jetzigen Einsatzflughafen. Die Entfernung der neuen Wohnung zum neuen Einsatzflughafen war jedoch mit immer noch 255 Kilometern beträchtlich. Weil der Pilot zudem in das ihm gehörende frühere Elternhaus einzog, nahmen die erstinstanzlichen Richter an, dass der Grund für den Bezug der neuen Wohnung überwiegend darin bestand, das eigene Elternhaus bewohnen zu wollen.
Die Verkürzung der Entfernung zum neuen Einsatzflughafen war lediglich eine willkommene Nebenerscheinung des ansonsten privat motivierten Umzugs, so die (nachvollziehbare) Begründung. Wäre dem nicht so, hätte der Steuerpflichtige sicherlich einen Umzug in eine deutlich näher gelegene Wohnung vollzogen. Da im Ergebnis eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 255 Kilometern nicht dem Üblichen entspricht, erkannten die erstinstanzlichen Richter einen privat motivierten Umzug. Die deutliche Fahrzeitverkürzung und der vorherige Arbeitgeberwechsel treten demgegenüber in den Hintergrund. Werbungskosten für den Umzug konnte der Pilot nicht steuermindernd ansetzen.
Exkurs:
Die Entscheidung zeigt, dass sich das Steuerrecht gerade bei steuermindernden Tatsachen nicht an einzelne Voraussetzungen klammert, sondern den Gesamtsachverhalt im Auge behält. In der Tat muss man zugeben, dass im vorliegenden Fall sehr viel dafür spricht, dass der Hauptgrund des Umzuges im Bezug des früheren Elternhauses bestand. Die private Motivation des Umzugs wiegt damit schwerer als die Verkürzung des Weges.
Tipp:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhaltes, da ein entsprechender Streitgegenstand bisher nirgends erörtert wurde, hat das erstinstanzliche Finanzgericht in Niedersachsen die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein entsprechendes Aktenzeichen ist jedoch bisher nicht bekannt. Steuerpflichtige in einer ähnlichen Situation sollten sich daher nach Bekanntgabe des Aktenzeichens auf das anhängige Verfahren berufen. Dies ist für sie die einzige Chance, die negative Entscheidung des Finanzgericht Niedersachsen auszuhebeln.