Steuerbüro Bachmann

Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können dem Grunde nach als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Tatsächlich sind in der Praxis jedoch häufig die entsprechenden Höchstbeträge bereits aufgebraucht, so dass eine steuermindernde Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung der Höhe nach überhaupt nicht mehr stattfinden kann.

Gerade im Hinblick auf diese zahlreichen Fälle der Nichtabziehbarkeit bzw. maximal nur teilweisen Abziehbarkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung muss der Blick darauf gerichtet werden, dass ein etwaiges Arbeitslosengeld auf der anderen Seite zwar grundsätzlich auch steuerfrei gezahlt wird, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt und dementsprechend eben doch zu einer Steuererhöhung beiträgt.

Vor diesem Hintergrund ist aktuell vor dem Bundesfinanzhof ein Streit ausgebrochen, ob nicht doch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anders, also besser, steuermindernd berücksichtigt werden müssen als bisher. Konkret sind den obersten Finanzrichter der Republik dazu folgende Rechtsfragen vorgelegt worden:

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob das verfassungsrechtlich als Grundprinzip anerkannte subjektive Nettoprinzip oder das objektive Nettoprinzip über das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Folgerichtigkeit nicht zu einem unbeschränkten Abzug der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen muss.

Weiterhin haben die obersten Finanzrichter der Republik zu klären, ob nicht alternativ das verfassungsrechtliche Prinzip der Folgerichtigkeit eine Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts gebietet. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei Zahlung von Arbeitslosengeld dieses dem Progressionsvorbehalt unterliegt und so die Steuerbelastung in die Höhe schraubt.

Zu guter Letzt müssen sich die obersten Finanzrichter noch mit der Frage beschäftigen, ob die allenfalls beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge gegen das verfassungsrechtliche Verbot der doppelten Besteuerung von Einkünften verstößt. Auch hier geht es um die Tatsache, dass auf der einen Seite die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht oder zumindest nicht komplett steuermindernd abgezogen werden können, während das Arbeitslosengeld direkt mittels Progressionsvorbehalt steuererhöhend wirkt. Der Nicht- oder nicht kompletten Abziehbarkeit auf der einen Seite steht also eine Besteuerung (sozusagen durch die Hintertür des Progressionsvorbehalts) auf der anderen Seite gegenüber.

Tipp: Insbesondere solange das Verfahren noch nicht in den Katalog der Vorläufigkeiten aufgenommen worden ist, sollten Betroffene Einspruch einlegen, um von einem eventuell positiven Urteils später einmal profitieren zu können.

 

Exkurs: Immer wieder ist an zahlreichen Stellen zu hören, dass ein solches Verfahren schlichtweg nicht gewonnen werden kann. Dem sei erwidert: Auch seinerzeit bei dem Verfahren gegen die Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge sind entsprechende Stimmen laut geworden, und trotzdem ist im letzten Rechtszug vor dem Bundesverfassungsgericht im Sinne der Kläger entschieden worden. Es kann daher nicht schaden, die eigene Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich dieser Streitfragen offenzuhalten. Sehr wahrscheinlich ist es jedoch, dass sich auch in dieser Sache das Bundesverfassungsgericht irgendwann mit den Streitfragen beschäftigen wird.