Steuerbüro Bachmann

Zur Frage des Werbungskostenabzugs beim Auslandsstudium

Kosten für eine Zweitausbildung können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In der Praxis funktioniert dies so: Der Student gibt eine Steuererklärung ab, in welcher er seine Werbungskosten oder Betriebsausgaben angibt. Auf diese Weise werden negative Einkünfte festgestellt, die mittels Verlustfestsetzungsbescheid auf zukünftige Jahre vorgetragen werden. Gelingt die Gestaltung, kann der Studierende bzw. der dann ehemalige Student im Jahr seiner Berufsaufnahme die vorgetragenen Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen und kommt entweder in den Genuss einer Steuererstattung oder zumindest einer geringeren Steuerfestsetzung.

Aktuell hat in diesem Zusammenhang jedoch leider der siebte Senat des Finanzgerichtes Münster mit Urteil vom 24.1.2018 unter dem Aktenzeichen 7 K 1007/17 E entschieden, dass eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin für die Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält, wie es in der Praxis leider in einer Vielzahl der Fälle der Fall sein dürfte.

Da die Entscheidung für zahlreiche Studenten von enormer Bedeutung sein dürfte, lohnt ein genauerer Blick in den Sachverhalt: Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang (also eine Zweitausbildung) und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während dieser Auslandsaufenthalte blieb die Studierende an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte zudem einmal pro Monat ihre Eltern in der Bundesrepublik. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Ziel war insoweit die oben bereits vorgestellte Gestaltung und die spätere steuermindernde Verrechnung mit positiven Einkünften. Leider machte jedoch das Finanzamt einen Strich durch diese schöne Rechnung, da es den Werbungskostenabzug insoweit nicht anerkannte.

Eine gegen die Finanzamtsauffassung erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte leider keinen Erfolg, da sich die erstinstanzlichen Richter auf die Seite des Fiskus schlugen.

Ausweislich dieser Entscheidung gilt nun folgendes: Nach Abschluss einer Erstausbildung können zwar Aufwendungen für eine Zweitausbildung, zum Beispiel ein Studium oder auch eine zweite Berufsausbildung, grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen.

Dies ist im vorliegenden Streitfall nicht gegeben.

Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Auslandsaufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen Fachhochschule gelegen. Im Ergebnis vertreten die Finanzrichter damit die Auffassung, dass eine Universität nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandsemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen ist. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Exkurs: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das Finanzgericht Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob die Studentin tatsächlich den Revisionszug bestiegen hat, ist derzeit noch unklar. Sollte es so sein, werden wir sicher wieder über den Streitfall berichten.