Steuerbüro Bachmann

Zur Haftungsinanspruchnahme bei der Drittwirkung einer Steuerfestsetzung

Ist die GmbH nicht mehr zahlungsfähig oder gar insolvent, kommt es nicht selten vor, dass das Finanzamt versucht, sich die noch ausstehenden Steuern beim Geschäftsführer bzw. noch lieber beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu holen. Dies funktioniert, indem dieser für die Steuern der GmbH in Haftung genommen wird.

Die Regelungen für eine solche Haftungsinanspruchnahme finden sich im „steuerlichen Grundgesetz“, der Abgabenordnung. § 166 der Abgabenordnung (AO) regelt insoweit die Drittwirkung der Steuerfestsetzung. Danach gilt: Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen (gemeint ist damit die GmbH) gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen (die GmbH) erlassenen Bescheid als dessen Vertreter (hierzu gehört insbesondere auch der Geschäftsführer der Gesellschaft), Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

Ausweislich dieser Norm regelt die Abgabenordnung schon einmal, dass es Grundvoraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft ist, dass die infrage stehende Steuerfestsetzung auch bereits unanfechtbar ist.

Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 18.01.2017 unter dem Aktenzeichen 10 K 3671/14 soll diese Regelung jedoch „aufgeweicht“ werden. So entschieden die Richter im vorgenannten Verfahren, dass eine vom Insolvenzschuldner nicht bestrittene und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung ihrer Auffassung nach einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung im Sinne des § 166 AO gleichsteht.

Tipp: Tatsächlich gibt jedoch der Wortlaut der Regelung dies nicht her, weshalb sich auch Betroffene nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichtes Köln abfinden sollten.

Auch der im vorliegenden Klageverfahren betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hat dies nicht getan und Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Unter dem Aktenzeichen XI R 57/17 muss daher nun das oberste Finanzgericht der Republik entscheiden, ob eine nicht bestrittene und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung tatsächlich einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung gleichsteht, auch wenn der Gesetzestext dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Gesellschafter-Geschäftsführer, die ebenfalls mit vorgenannter Argumentation des Finanzamtes in Haftung genommen werden sollen, sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. Nur so haben sie noch eine Chance, der Haftung zu entgehen.