Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen von 20 Prozent (höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr) kann ausweislich der Regelung in § 35 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in Anspruch genommen werden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Voraussetzung ist dabei natürlich immer, dass in diesen Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen hatten die Kläger Aufwendungen für die Mutter bzw. Schwiegermutter für die Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35 a EStG in der Einkommensteuererklärung angesetzt. Das Finanzamt ließ die Steuerermäßigung jedoch nicht zu, da es keinen Haushalt der Mutter bzw. Schwiegermutter im Alten- bzw. Pflegeheim erkannte. Nach Auffassung der Finanzbeamten war eine selbstständige Haushalts- und Wirtschaftsführung in dem der Mutter bzw. Schwiegermutter zur Verfügung stehenden Einbettzimmer der Seniorenresidenz schon aufgrund der fehlenden eigenen Kochgelegenheit nicht möglich. Mangels eigenen Haushalts wurde daher auch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse anerkannt.
Leider hat das Hessische Finanzgericht mit seinem Urteil vom 28.02.2017 unter dem Aktenzeichen 9 K 400/16 diese negative Meinung des Finanzamtes bestätigt. Auch das Finanzgericht ist nämlich der Meinung, dass es zum Erhalt der Steuerermäßigung zwingend erforderlich ist, dass ein entsprechender Haushalt gegeben ist. Ein solcher Haushalt soll jedoch nur vorhanden sein, wenn die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine eigenständige abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bewohners geeignet sind. Dazu muss die Wohnung Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich umfassen, individuell genutzt werden können und zudem abschließbar sein.
Sofern diese Kriterien nicht gegeben sind, soll eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nicht möglich sein.
Exkurs: | Auch wenn aus unserer Sicht die Chancen für eine positivere Entscheidung in dieser Sache nicht sonderlich gut stehen, ist es dennoch erfreulich, dass sich abschließend noch der Bundesfinanzhof in München in der Revision mit der Streitfrage beschäftigen muss, ob die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Aufwendungen wegen der Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim einen eigenen Haushalt der gepflegten Person im Heim voraussetzt. Die Revision ist in München unter dem Aktenzeichen VI R 19/17 anhängig. Betroffene können daher auf das Musterverfahren verweisen.
Zusätzlich zur Frage nach dem Haushalt müssen die obersten Finanzrichter der Republik die Rechtsfrage klären, ob die Steuerermäßigung auch von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, der selbst nicht gepflegt wird, aber für die Betreuungsleistungen aufkommt. Auch diese Rechtsfrage könnte in der Praxis bei zahlreichen Sachverhalten von erheblicher Bedeutung sein, weshalb Betroffene sich auch insoweit auf das anhängige Musterverfahren in München berufen sollten. |