Zahlreiche Arbeitnehmer können ihr häusliches Arbeitszimmer nicht steuermindernd absetzen. Grund dafür ist die restriktive Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach herrscht grundsätzlich ein Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer. Lediglich wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten darstellt, können die Kosten dafür unbeschränkt steuermindernd als Werbungskosten (oder im Bereich der Gewinnermittlungseinkunftsarten als Betriebsausgaben) steuermindernd abgezogen werden.
Darüber hinaus existiert auch noch eine Höchstbetragsregelung. Bei dieser können bis zu 1.250 Euro für das heimische Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Ergebnis führt diese restriktive Regelung dazu, dass definitiv zahlreiche Arbeitnehmer zwar ein häusliches Arbeitszimmer haben, dieses jedoch steuermindernd in keinster Weise berücksichtigen können. Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Punkte sind daher häufig sehr willkommen.
Eine Gestaltung, welche in den letzten Jahren vermehrt aufgekommen ist, war die Vermietung des Home Office an den Arbeitgeber. Kommt hier eine steuerlich anzuerkennende Vermietung zustande, hat der Arbeitgeber aufgrund der gezahlten Miete entsprechende Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer hingegen kann die mit dem Arbeitszimmer zusammenhängenden Kosten steuermindernd von seiner Miete im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Da bei einer solchen Vermietung häufig ein Verlust herauskommt, entsteht aufgrund der Verrechnung mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit unter dem Strich ein Steuervorteil. So die Idee der Steuergestaltung.
Fraglich ist jedoch, ob dieser Steuervorteil tatsächlich entsteht bzw. ob ein entsprechender Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Vermietung des Home Office an den Arbeitgeber auch tatsächlich mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden darf. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang bisher darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber auch tatsächlich ein betriebliches Interesse an der Anmietung der Räumlichkeiten hat. Sofern dieses gegeben war, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13.12.2005 unter dem Aktenzeichen IV C 3-S 2253-112/05 bei Vorliegen eines betrieblichen Interesses angenommen, dass auch von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Insoweit knüpfte das Bundesfinanzministerium an die Regelung an, dass bei der Vermietung von Wohnraum die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich zu unterstellen ist. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber war dies eine durch und durch positive Sicht der Dinge.
Von dieser steuerzahlerfreundlichen Auffassung rückt jedoch der Bundesfinanzhof in München nun mit Urteil vom 17.04.2018 unter dem Aktenzeichen X R 9/17 ab. In dem Urteil heißt es entgegen der Auffassung im oben genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums, dass bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Home Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, stets im Einzelfall festzustellen ist, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Mit anderen Worten bedeutet dies: Es muss eine Überschussprognose gefertigt werden. Endet diese positiv, können auch entsprechende Verluste aus der Vermietung und Verpachtung des Home-Office an den Arbeitgeber mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Endet die Überschussprognose jedoch negativ, werden die Vermietungsverluste zur Liebhaberei umqualifiziert, sodass sie nicht mehr zur steuermindernden Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (insbesondere denen aus dem Anstellungsverhältnis) zur Verfügung stehen.
Im Ergebnis bewertet der Bundesfinanzhof die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken als Vermietung zu gewerblichen Zwecken, bei welcher grundsätzlich eine Überschusserzielungsabsicht geprüft werden muss.
Exkurs: | Weil beim vorliegend entschiedenen Fall vor dem Bundesfinanzhof nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger eine Überschusserzielungsabsicht hatte, muss das erstinstanzliche Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Nur dann wäre die Gestaltung hinsichtlich der Vermietung des Arbeitszimmers bzw. hier der Einliegerwohnung an den Arbeitgeber auch tatsächlich geglückt. |
Tipp: | Wer selbst ein heimisches Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber vermieten möchte, sollte daher stets von Anfang an nicht nur Indizien sammeln, die für eine Überschusserzielungsabsicht sprechen. Vielmehr muss er auch anhand einer konkreten Überschussprognose darlegen, dass unter dem Strich positive Einkünfte durch die Vermietung erzielt werden können. Nur dann wird es im Endeffekt auch mit dem Werbungskostenabzug klappen, und der Steuervorteil kann eingestrichen werden. |