Aktuell hat der Bundesfinanzhof in München im Bezug auf die Anteile an einer GmbH und der damit durch Veräußerung entstehenden Verluste zu einer sehr interessanten Gestaltung Stellung genommen. Auch wenn die Sache an dieser Stelle noch nicht abschließend geklärt ist, lohnt es schon, den Sachverhalt für eventuell vergleichbare Fälle einmal darzulegen.
Daher hier zunächst kurz eine Erläuterung der Gegebenheiten: Ein Steuerpflichtiger hatte von einem Freund dessen Gesellschaftsanteile an einer GmbH erhalten. Wenige Tage danach veräußerte der Erwerber die Anteile an der Kapitalgesellschaft an eine weitere Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter er selbst war.
Hintergrund dieser Vorgehensweise sollte die steuermindernde Verlustrealisierung durch den Verkauf der GmbH-Anteile sein. Insoweit gingen die Beteiligten davon aus, dass die Übertragung auf den Freund eine Schenkung ist, weshalb dieser aufgrund der sogenannten Fußstapfentheorie sich die Anschaffungskosten seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen muss. Da die Gesellschaft jedoch deutlich im Wert gesunken war, konnte der erwerbende Freund durch den Verkauf an die eigene Kapitalgesellschaft einen Verlust realisieren, welche mit anderen Einkunftsarten grundsätzlich steuermindernd verrechenbar ist.
Da auf diese Weise eine erhebliche Steuerersparnis erreicht wurde, wollte das Finanzamt den Veräußerungsverlust nicht anerkennen. Zunächst argumentierte der Fiskus, dass der erwerbende Freund die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht unentgeltlich erhalten hätte, weshalb insoweit die Fußstapfentheorie nicht greift.
Darüber hinaus verneinte das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht des erwerbenden Freundes. Offensichtlich war jedoch das Finanzamt der Meinung, dass beide Argumente nicht wirklich ausreichen, weshalb der Fiskus zuletzt noch zu seiner Allzweckwaffe griff und sich auf den Standpunkt stellte, dass der Veräußerungsverlust wegen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) nicht anzuerkennen sei.
Eine dagegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Finanzgericht Hamburg urteilte in seiner Entscheidung vom 25.11.2015 (Az: 2 K 258/14), dass die Geltendmachung eines Verlustes aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat.
Bei der Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind im Rahmen der Totalgewinnprognose die im Wege der Fußstapfentheorie zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers hingegen nicht zu berücksichtigen. Insoweit kann dem unentgeltlich erwerbenden Freund eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt werden.
Folglich nickte das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg die gestaltende Vorgehensweise der beiden Freunde ab und erkannte den Veräußerungsverlust an. Klar und deutlich sagten die Richter: Eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG, um dem Erwerber durch eine Veräußerung zu ermöglichen, den durch die Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers entstandenen Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu nutzen, stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO dar.
Leider war die Sache damit an dieser Stelle noch nicht vorbei. Wie nicht anders zu erwarten, zog die Finanzverwaltung in Revision zum Bundesfinanzhof nach München. Dieser hob leider die Entscheidung der ersten Instanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Seiner Meinung nach muss nämlich zunächst geprüft werden, ob tatsächlich eine unentgeltliche Übertragung auf den Freund vorliegt. Die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ist im Fall der Übertragung einer Kapitalgesellschaft, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht allein wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger als widerlegt anzusehen. Insoweit ist im vorliegenden Einzelfall als Tatfrage vom erstinstanzlichen Finanzgericht zu klären, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Übertragung vorliegt.
Im weiteren Gang des Verfahrens wird sich daher die Finanzverwaltung auf den Standpunkt stellen, dass fremde Personen einander im Geschäftsleben nichts zu schenken pflegen. Auf der anderen Seite wird der Kläger versuchen müssen, das Finanzgericht davon zu überzeugen, dass die Übertragung unentgeltlich war.
Exkurs: | Da es insgesamt so aussieht, als wenn der Bundesfinanzhof in München nicht durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbundene Dritte, mit denen jedoch ein Freundschaftsverhältnis besteht, nicht unbedingt als fremde Dritte ansehen möchte, ist es in ähnlich gelagerten Fällen von enormer Bedeutung einwandfrei darzulegen, dass eine entsprechende Übertragung definitiv unentgeltlich erfolgt. Es empfiehlt sich daher, bereits in der Übertragungsurkunde ausdrücklich auf den schenkweisen und damit unentgeltlichen Übergang der Anteile hinzuweisen.
Leider ist man damit jedoch noch nicht am Ziel, denn der Bundesfinanzhof führt außerdem aus, dass beim Ergebnis eines unentgeltlichen Erwerbs weiterhin zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO vorliegt. Der weitere Verfahrensgang könnte daher durchaus noch spannend werden. Um jedoch auch einen Gestaltungsmissbrauch in möglichst weite Ferne zu rücken, sollten man zwischen der Schenkung und dem Weiterverkauf möglichst viel Zeit verstreichen lassen. |