Steuerbüro Bachmann

Zuzahlungen zum Dienstwagen

Wenn der Arbeitnehmer von seinem Chef einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, welchen er auch privat nutzen darf, muss regelmäßig ein geldwerter Vorteil versteuert werden. In der Praxis gewinnt dabei die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten seines Dienstwagens von Bedeutung. Aktuell gibt es hier eine neue Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes unter dem Aktenzeichen 9 K 162/17, in welcher von der aktuellen Verwaltungsanweisung abgewichen wird. Konkret geht es dabei um Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten bzw. zur Leasing-Sonderzahlung seines auch privat nutzbaren Dienstwagens leistet.

Ausweislich der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) gilt nach Meinung der Finanzverwaltung aufgrund der Regelung in Richtlinie 8.1 Abs. 9 Nummer 4 LStR folgendes: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) des Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzwert. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein geldwerter Vorteil unter dem Strich nicht in voller Höhe beim Arbeitnehmer besteuert werden darf, wenn dieser selber Aufwendungen für den Wagen zu tragen hat. Fraglich ist insoweit, wie dies geschieht.

Ausweislich der weiteren Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien gilt: Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzwert angerechnet werden. Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibende Zuschüsse können in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzwert für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden. Mit anderen Worten: Die Finanzverwaltung möchte entsprechende Zuschüsse und Zuzahlungen des Arbeitnehmers so lange monatlich bis null anrechnen, bis die Zuzahlung bzw. der Zuschuss verbraucht ist.

Praktisch stellt sich dies wie folgt dar: Der Angestellte bekommt im Januar 2017 einen neuen Firmenwagen mit Listenpreis 50.000 Euro und zahlt (wegen unbedingt gewünschter Sonderausstattung) eine Zuzahlung von 12.000 Euro von seinem eigenen Geld hinzu. Gemäß der Ein-Prozent-Regelung ergibt sich (stark vereinfacht) ein geldwerter Vorteil in Höhe von 500 Euro (50.000 Euro mal 1 %), also 6.000 Euro (500 Euro × 12 Monate) im Jahr. Aufgrund der Zuzahlung des Arbeitnehmers in Höhe von 12.000 Euro kann daher der anhand der Ein-Prozent-Regelung festgestellte geldwerte Vorteil in Höhe von 6.000 Euro im Jahr sowohl für das Jahr 2017, als auch für das Jahr 2018 bis auf null reduziert werden. In dieser Zeit muss der Arbeitnehmer daher unter dem Strich keinen geldwerten Vorteil versteuern.

Eigentlich schon ein gutes Ergebnis, wenn da nicht noch ein „aber“ wäre. Gegebenenfalls wäre es nämlich für den Arbeitnehmer günstiger gewesen, wenn er seine Zuzahlung ratierlich auf die vereinbarte Nutzungsdauer des Firmenwagens verteilt hätte, da er in diesem Fall die Progressionsspitzen seiner Lohnbesteuerung gekappt und so über die Jahre hinweg (Nutzungsdauer des Firmenwagens) im Ergebnis weniger Steuern gezahlt hätte, als wenn er sofort den geldwerten Vorteil auf null reduziert. Die Finanzverwaltung wollte jedoch eine andere Verteilung als den direkten Abzug auf null nicht zulassen.

Anderer Meinung ist schließlich das Niedersächsische Finanzgericht im oben genannten Urteil. Darin heißt es ausdrücklich: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den oben bereits vorgestellten Lohnsteuerrichtlinien ist eine in einer Summe erfolgende Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auf die Nutzungsdauer des Kraftfahrzeugs gleichmäßig zu verteilen. Die Zuzahlung mindert insoweit den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kraftfahrzeugnutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich festgelegt wurde.

Die erstinstanzlichen Richter folgern dies aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2016 unter den Aktenzeichen VI R 49/14 und VI R 24/14. In diesen Urteilen ist der Bundesfinanzhof von dem Grundsatz abgerückt, dass es sich bei entsprechenden Zuzahlungen dem Grunde nach um Werbungskosten handeln soll. Vielmehr haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass monatliche Nutzungsentgelte sowie vom Arbeitnehmer getragene Kosten des ihm zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs bereits auf der Einnahmenseite den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers mindern. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen komme daher nicht in Betracht. Insoweit hat der Bundesfinanzhof lediglich geklärt, auf welcher Seite entsprechende Zuzahlungen Berücksichtigung finden.

Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Grundsätze des obersten Finanzgerichts zur gleichmäßigen Verteilung der Zuzahlung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, entsprechend eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007 unter dem Aktenzeichen VI R 59/06, keine Anwendung mehr finden soll. Dementsprechend ist das erstinstanzliche Finanzgericht der Meinung, dass der Anwendungsbereich der Lohnsteuerrichtlinien lediglich dann eröffnet ist, wenn eine Zuzahlung geleistet wird, aber keine Vereinbarung zur voraussichtliche Nutzungsdauer oder zu einer Verteilung der Zuzahlung getroffen wird. Ist hingegen eine solche Vereinbarung gegeben, findet die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien keine Anwendung und eine entsprechende Zuzahlung ist gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Fahrzeuges zu verteilen.

Exkurs: Wie so häufig in Sachverhalten, bei denen allein durch eine andere Verteilung eine höhere Steuerersparnis eintreten würde, ist die Finanzverwaltung gegen das positive Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes in Revision gezogen. Schließlich wird daher der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/18 die Streitfrage klären müssen. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung zur Gesamtthematik der Zuzahlung ist unserer Meinung nach jedoch zu erwarten, dass auch die obersten Finanzrichter ihren erstinstanzlichen Kollegen folgen werden. Für Betroffene ist daher das Anhängen an das zuvor bezeichnete Musterverfahren unbedingt zu empfehlen.